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Verpflegungsmehraufwand 2027: Pauschalen, Kürzungen und Beispiele

Für inländische Auswärtstätigkeiten stehen im am 7. August 2026 geltenden § 9 Abs. 4a EStG weiterhin 14 Euro und 28 Euro. Eine gesonderte amtliche Liste der Auslandspauschalen 2027 war zu diesem Prüfzeitpunkt noch nicht veröffentlicht. Dieser Ratgeber trennt deshalb bestätigtes Recht, ausstehende Jahreswerte und die konkrete Berechnung sichtbar voneinander.

Verpflegungsmehraufwand 2027: Was bereits feststeht

Kurzantwort: Für Deutschland enthält das aktuell geltende Gesetz 28 Euro für einen vollen Abwesenheitstag und 14 Euro für An- und Abreisetage sowie eintägige Reisen mit mehr als acht Stunden Abwesenheit. Der erste 2027-Check betrifft deshalb nicht nur die Beträge, sondern auch neue BMF-Auslandssätze und mögliche Gesetzesänderungen.

Die Jahreszahl im Suchbegriff darf nicht den Eindruck erwecken, bereits unbekannte Werte vorherzusagen. Stand 7. August 2026 sind die inländischen Beträge unmittelbar in § 9 Abs. 4a EStG geregelt. Sie gelten fort, solange der Gesetzgeber sie nicht ändert. Für Auslandsreisen setzt das Bundesfinanzministerium dagegen länderweise Pauschbeträge fest. Die amtliche Veröffentlichung für 2027 war zum Quellencheck noch nicht vorhanden.

Teil des ThemasStand 7. August 2026Nächster Prüfschritt
Inlandspauschalen14 Euro beziehungsweise 28 Euro im geltenden § 9 Abs. 4a EStGGesetzesstand vor dem 1. Januar 2027 erneut prüfen
Mahlzeitenkürzung20 Prozent für Frühstück, 40 Prozent für Mittag- und Abendessenbleibt an die volle Inlandspauschale gekoppelt
Dreimonatsfristgesetzlich auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte begrenztUnterbrechungen und Einsatzort je Reise prüfen
Auslandspauschalen 2027noch keine gesonderte amtliche Liste veröffentlichtBMF-Veröffentlichung vor Nutzung abwarten
Keine Prognose als Fakt:Dieser Beitrag wird nach amtlicher Veröffentlichung aktualisiert. Bis dahin kennzeichnet er ausstehende 2027-Werte ausdrücklich und verwendet keine umetikettierte 2026-Auslandstabelle.

Wann Verpflegungsmehraufwand überhaupt angesetzt werden kann

Verpflegungsmehraufwand ist kein pauschaler Zuschlag für jeden Arbeitstag außerhalb der Wohnung. Er setzt eine beruflich oder betrieblich veranlasste Auswärtstätigkeit voraus. Bei Arbeitnehmern ist der Ausgangspunkt eine Tätigkeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für Selbstständige werden die Regeln über § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sinngemäß auf die betriebliche Auswärtstätigkeit übertragen.

Ein Kundentermin in einer anderen Stadt, der Besuch einer Fachmesse oder ein vorübergehender Einsatz beim Auftraggeber kann die Voraussetzung erfüllen. Der regelmäßige Weg zu einer dauerhaft angelegten Betriebsstätte ist dagegen nicht allein wegen der Fahrtzeit eine Geschäftsreise. Ebenso reicht eine private Reise nicht dadurch aus, dass unterwegs einzelne E-Mails beantwortet werden.

  • Konkreten betrieblichen Anlass und Auftrag dokumentieren.
  • Auswärtigen Tätigkeitsort und gegebenenfalls erste Betriebsstätte abgrenzen.
  • Abfahrt, Rückkehr, Übernachtungen und Ortswechsel kalendertaggenau festhalten.
  • Private Reisetage oder private Umwege gesondert behandeln.
  • Gestellte Mahlzeiten und längere Einsätze an derselben Tätigkeitsstätte erfassen.

Der allgemeine Ablauf mit Fahrt, Hotel, Belegen und Kundenweiterberechnung bleibt beim Owner Reisekostenabrechnung für Selbstständige. Diese Seite besitzt ausschließlich die Entscheidung und Berechnung rund um Verpflegungspauschalen.

Inländische Verpflegungspauschalen im Überblick

ReisefallPauschale nach geltendem RechtWichtige Bedingung
24 Stunden abwesend28,00 €voller Kalendertag außerhalb von Wohnung und Tätigkeitsstätte
Mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung14,00 €die Schwelle muss überschritten sein; genau acht Stunden genügen nicht
Anreisetag mit anschließender Übernachtung14,00 €keine Mindestabwesenheit von mehr als acht Stunden
Abreisetag nach vorheriger Übernachtung14,00 €ebenfalls unabhängig von der Stundenzahl
Bis 8 Stunden ohne Übernachtung0,00 €keine inländische Verpflegungspauschale

Die Pauschale ersetzt den steuerlichen Ansatz der eigenen tatsächlichen Verpflegungskosten. Ein teures Abendessen erhöht sie nicht, ein günstiges belegtes Essen senkt sie nicht automatisch. Restaurantbelege für die eigene Mahlzeit werden deshalb nicht zusätzlich als voller Verpflegungsaufwand angesetzt. Eine geschäftliche Bewirtung mit Kunden oder Geschäftspartnern ist ein anderer Sachverhalt und benötigt den eigenen Nachweis, den der Beitrag Bewirtungsbeleg ausfüllen erklärt.

Gestellte Mahlzeiten: Frühstück, Mittagessen und Abendessen kürzen

Wird eine Mahlzeit im Zusammenhang mit der Auswärtstätigkeit gestellt, kann die Verpflegungspauschale zu kürzen sein. Das Gesetz knüpft die Kürzung an Prozentsätze der vollen Inlandspauschale: 20 Prozent für ein Frühstück und jeweils 40 Prozent für Mittag- oder Abendessen. Bei einer vollen Pauschale von 28 Euro ergeben sich 5,60 Euro sowie jeweils 11,20 Euro.

Gestellte MahlzeitKürzungRechenwert bei 28 Euro
Frühstück20 % der vollen Pauschale5,60 €
Mittagessen40 % der vollen Pauschale11,20 €
Abendessen40 % der vollen Pauschale11,20 €

Die Kürzung wird vom für den jeweiligen Reisetag ermittelten Pauschbetrag vorgenommen. Sie darf nicht zu einem negativen Pauschbetrag führen. Ob eine Mahlzeit tatsächlich gestellt wurde und wie eine Eigenzahlung zu behandeln ist, hängt vom konkreten Ablauf ab. Maßgeblich sind Hotelrechnung, Veranstaltungsleistung, Einladung und eigene Zahlung, nicht nur die Bezeichnung „Frühstück inklusive“ in einer Buchungsansicht.

Hotelrechnung getrennt lesen:Der Übernachtungspreis und die Verpflegungspauschale sind zwei Ebenen. Ein enthaltendes Frühstück kann die Pauschale kürzen; für den Vorsteuerabzug müssen Rechnungsausweis, Leistung und Steuersatz gesondert geprüft werden.

Dreimonatsfrist bei längerer Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte

Verpflegungspauschalen sind bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte grundsätzlich auf die ersten drei Monate begrenzt. Die Regel soll den anfänglichen Mehraufwand abbilden, nicht eine dauerhafte tägliche Verpflegung finanzieren. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen kann einen Neubeginn auslösen; der Grund der Unterbrechung ist nach dem Gesetz nicht entscheidend.

„Dieselbe Tätigkeitsstätte“ ist eine Sachverhaltsfrage. Ein neues Projekt beim gleichen Kunden, ein anderer Gebäudeteil oder eine kurze Unterbrechung führt nicht automatisch zu einem neuen Dreimonatszeitraum. Umgekehrt darf ein echter Ortswechsel nicht nur wegen desselben Auftraggebers ignoriert werden. Projektplan, Einsatzadresse und Anwesenheitstage sollten deshalb zusammen dokumentiert werden.

Auslandspauschalen 2027: Warum die amtliche Liste entscheidend ist

Für Auslandstätigkeiten treten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge an die Stelle der Inlandswerte. Maßgeblich kann je nach Reiseverlauf der Ort sein, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, beziehungsweise der letzte Tätigkeitsort im Ausland. Bei mehrtägigen Reisen durch mehrere Staaten reicht daher eine pauschale Länderangabe für die gesamte Reise nicht immer aus.

Das Bundesfinanzministerium hat die ab 1. Januar 2026 geltenden Auslandspauschalen mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 veröffentlicht. Eine entsprechende Veröffentlichung für 2027 lag beim Check am 7. August 2026 noch nicht vor. Für einen belastbaren 2027-Beleg wird später die dann amtliche Tabelle verwendet; bis dahin können Budgets geplant, aber keine unbekannten Jahreswerte als endgültig verbucht werden.

  • Reisejahr und Gültigkeitsdatum der verwendeten BMF-Tabelle prüfen.
  • Jeden Kalendertag dem nach Gesetz maßgeblichen Ort zuordnen.
  • Anreise, Abreise, Transit und Grenzübertritt nicht in einen Durchschnittswert mischen.
  • Gestellte Mahlzeiten auch bei Auslandssätzen berücksichtigen.
  • Übernachtungspauschalen für Arbeitgebererstattung nicht ungeprüft als Betriebsausgabe Selbstständiger übernehmen.

Besonderheiten für Selbstständige und Freiberufler

Selbstständige erfassen den Verpflegungsmehraufwand als Teil ihrer betrieblich veranlassten Reisekosten. Die Pauschale benötigt keinen Restaurantbeleg über denselben Betrag, wohl aber einen nachvollziehbaren Nachweis der Reise. Kalender, Auftrag, Terminbestätigung, Ticket, Hotelbeleg und Reiseprotokoll können zusammen zeigen, warum und wie lange die Person auswärts tätig war.

Die Verpflegungspauschale ist von tatsächlichen Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten zu trennen. Bei einem privaten Pkw kann für betriebliche Fahrten je nach Fall eine Kilometervereinfachung oder der anteilige tatsächliche Aufwand relevant sein. Für Bahn, Flug, Taxi oder Hotel werden grundsätzlich die tatsächlichen betrieblichen Kosten und vorhandenen Fremdbelege geprüft. Diese Kostenarten dürfen nicht in einem undurchsichtigen „Spesen“-Gesamtbetrag verschwinden.

Drei Beispiele zur Berechnung

Beispiel 1: eintägiger Kundentermin

Eine selbstständige Designerin verlässt ihre Wohnung um 7:10 Uhr und kehrt um 18:05 Uhr zurück. Sie ist mehr als acht Stunden auswärts tätig und übernachtet nicht. Nach dem aktuellen Inlandssatz kommen 14 Euro in Betracht. Das selbst bezahlte Mittagessen wird nicht zusätzlich als volle Betriebsausgabe angesetzt.

Beispiel 2: zweitägige Reise mit Hotelfrühstück

Ein Berater reist am Montag an und am Dienstag ab. Für beide Tage werden zunächst je 14 Euro angesetzt. Das vom Hotel gestellte Frühstück am Dienstag kürzt die Pauschale dieses Tages um 5,60 Euro. Damit verbleiben 14 Euro am Anreisetag und 8,40 Euro am Abreisetag, zusammen 22,40 Euro.

Beispiel 3: dreitägige Reise mit zwei Mahlzeiten

Die Reise beginnt am Montag, umfasst Dienstag als vollen Abwesenheitstag und endet Mittwoch. Ohne gestellte Mahlzeiten wären 14 + 28 + 14 = 56 Euro anzusetzen. Stellt der Veranstalter am Dienstag Mittag- und Abendessen, wird der Dienstag um zweimal 11,20 Euro gekürzt. Für diesen Tag verbleiben 5,60 Euro; die Gesamtsumme beträgt im Beispiel 33,60 Euro.

Rechenweg sichtbar halten:Das Ergebnis allein reicht für spätere Rückfragen nicht. Jeder Tag erhält Ausgangspauschale, Mahlzeitenkürzung, verbleibenden Betrag und einen kurzen Nachweisverweis.

Das Invoify-Prüfschema für jeden Reisetag

Als originärer Praxisbaustein eignet sich ein kompaktes Tagesprotokoll. Es verbindet nicht nur Belege, sondern auch die Entscheidung, warum eine Pauschale angesetzt oder gekürzt wurde. Die folgenden Felder lassen sich in einer Tabelle oder im vorhandenen Buchhaltungsprozess führen.

FeldBeispielKontrollfrage
Datum und Reisejahr12.01.2027Welche Jahrestabelle gilt?
Betrieblicher AnlassKundentermin Projekt AIst der Zusammenhang belegt?
Ort und ReiserouteOffenburg – Frankfurt – OffenburgInland oder Ausland?
Abfahrt und Rückkehr06:40 bis 19:15Mehr als acht Stunden?
ÜbernachtungneinAn- oder Abreisetag relevant?
Gestellte MahlzeitenMittagessenWelche gesetzliche Kürzung folgt?
Pauschale und Kürzung14,00 € minus 11,20 €Ist der Tagesbetrag nachvollziehbar?
NachweiseKalender, Ticket, AuftragKann ein Dritter den Ablauf prüfen?
  1. Reise klassifizierenBetrieblichen Anlass, Tätigkeitsort und mögliche private Anteile festhalten.
  2. Jahresstand wählenInlandsgesetz und bei Ausland die passende amtliche BMF-Tabelle prüfen.
  3. Tage einzeln berechnenAnreise, volle Tage, Abreise und eintägige Reisen getrennt behandeln.
  4. Mahlzeiten abziehenGestellte Mahlzeiten und Eigenzahlungen mit dem Reisetag verbinden.
  5. Dreimonatsfrist kontrollierenVorherige Einsätze an derselben Tätigkeitsstätte einbeziehen.
  6. Belege verknüpfenReiseprotokoll, Auftrag, Tickets, Hotel und Zahlungen gemeinsam ablegen.

Verpflegungskosten an Kunden weiterberechnen

Die steuerliche Betriebsausgabe und die Kundenrechnung sind zwei unterschiedliche Vorgänge. Erstattet ein Auftraggeber vereinbarte Reisekosten, entsteht beim Selbstständigen grundsätzlich eine Einnahme. Die Ausgangsrechnung beschreibt die vertraglich geschuldete Reiseposition oder Pauschale; sie reicht nicht einfach den internen steuerlichen Pauschbetrag ohne Leistungsbezug durch.

Weiterberechnete Reisekosten gehören regelmäßig zum Entgelt der Hauptleistung und folgen deren umsatzsteuerlicher Behandlung. Ein durchlaufender Posten setzt dagegen voraus, dass Beträge im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Wer Hotel oder Ticket im eigenen Namen bucht, erfüllt diese enge Voraussetzung nicht allein dadurch, dass der Kunde später denselben Betrag erstattet.

Wie Fahrt, Hotel und Verpflegung in die gesamte Reisekostenabrechnung gehören, zeigt der ausführliche Reisekosten-Owner. Pflichtangaben der anschließenden Kundenrechnung bleiben auf Was muss auf eine Rechnung?.

Was Invoify bei Verpflegungsmehraufwand abbildet

Invoify besitzt derzeit kein Reisekostenmodul und berechnet Verpflegungspauschalen, Mahlzeitenkürzungen oder Dreimonatsfristen nicht automatisch. Die Software bietet auch kein Fahrtenbuch. Dieser Beitrag ist daher ein fachlicher Ratgeber und keine Beschreibung einer automatischen Reisekostenfunktion.

Vertraglich abrechenbare Reisekosten können nach fachlicher Prüfung als transparente Position auf einer Kundenrechnung erscheinen. Invoify unterstützt normale Rechnungspositionen, Steuerfälle und die Belegausgabe. Ob eine Reiseposition geschuldet ist, welcher Betrag intern abziehbar ist und wie sie umsatzsteuerlich behandelt wird, entscheidet die Software nicht.

Offizielle Quellen, Rechtsstand und nächster Review

Die inländischen Pauschalen, Mahlzeitenkürzungen, Dreimonatsfrist und Auslandslogik stehen in § 9 Abs. 4a EStG. Für betriebliche Auswärtstätigkeiten Selbstständiger verweist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG auf diese Regeln. Die BMF-Auslandspauschalen 2026 sind der zuletzt veröffentlichte Jahresstand, nicht die noch ausstehende 2027-Tabelle. Für weiterberechnete Kosten und durchlaufende Posten ist § 10 UStG maßgeblich. Quellencheck: 7. August 2026. Nächster Pflichtreview: nach Veröffentlichung der BMF-Auslandspauschalen 2027, spätestens am 31. Dezember 2026.

Verpflegungspauschalen im größeren Spesenbegriff einordnen

Die Tagespauschalen, Mahlzeitenkürzung und Dreimonatsfrist bleiben bei diesem Detail-Owner. Der breite Spesen-Owner grenzt sie von Fahrt, Hotel, Reisenebenkosten und Kundenweiterberechnung ab.

VertiefungWann dorthin wechseln
Spesen: Arten und Abrechnungfür die Entscheidung, welche Kostenart und Perspektive vorliegt

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Verpflegungsmehraufwand 2027 in Deutschland?

Nach dem am 7. August 2026 geltenden § 9 Abs. 4a EStG betragen die inländischen Pauschalen 28 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit und 14 Euro bei mehr als acht Stunden sowie für An- und Abreisetage einer mehrtägigen Reise. Eine spätere Gesetzesänderung bleibt bis zum Jahreswechsel zu prüfen.

Sind die Auslandspauschalen 2027 schon veröffentlicht?

Zum Quellencheck am 7. August 2026 lag beim Bundesfinanzministerium noch keine gesonderte 2027-Liste vor. Für eine Reise im Jahr 2027 darf deshalb keine 2026-Auslandstabelle ungeprüft als neuer Jahresstand ausgegeben werden.

Wie wird ein gestelltes Frühstück gekürzt?

Bei einer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellten Mahlzeit beträgt die gesetzliche Kürzung für Frühstück 20 Prozent der vollen Inlandspauschale von 28 Euro, also 5,60 Euro. Für Mittag- und Abendessen sind es jeweils 40 Prozent beziehungsweise 11,20 Euro.

Gilt die Verpflegungspauschale auch für Selbstständige?

Ja, bei betrieblich veranlassten Auswärtstätigkeiten verweist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG auf die Regeln des § 9 Abs. 4a EStG. Anlass, Zeiten, Tätigkeitsort, Mahlzeiten und eine mögliche Dreimonatsfrist müssen dokumentiert werden.

Sind weiterberechnete Verpflegungspauschalen umsatzsteuerfrei?

Nicht automatisch. Was ein Selbstständiger dem Kunden als Reise- oder Verpflegungskosten berechnet, ist regelmäßig Teil des Entgelts der eigenen Leistung. Nur echte durchlaufende Posten werden unter den engen Voraussetzungen des § 10 UStG anders behandelt.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.