Rechtsstand: 07/2026 · Aktualisiert am 13. Juli 2026 · Lesezeit 5 Min · Basis: §19 UStG, §14 UStG, §14c UStG
Kleinunternehmer nach §19 UStG weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Statt Steuersatz und Steuerbetrag gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung, etwa „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Die Regelung gilt, solange der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt.
Keine Umsatzsteuer auf der Rechnung — 0 Prozent statt Steuerbetrag.
Pflicht: Hinweis auf die Steuerbefreiung nach §19 UStG.
Umsatzgrenzen seit 2025: 25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufendes Jahr.
Die 100.000-Euro-Grenze ist eine harte Grenze — kein Prognosewert mehr.
Umsatzsteuer trotz §19 ausgewiesen? Dann schuldest du sie nach §14c UStG.
Was ist die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG?
Die Kleinunternehmerregelung befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer. Du weist auf Rechnungen keine Steuer aus, darfst im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen.
Rechtsgrundlage ist §19 UStG. Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern echt steuerbefreit — nicht mehr nur „nicht erhoben". Die Regelung ist freiwillig: Du kannst zur Regelbesteuerung optieren, wenn du Vorsteuer geltend machen willst.
Was muss auf eine Kleinunternehmer-Rechnung?
Eine Kleinunternehmer-Rechnung enthält alle Pflichtangaben nach §14 UStG außer Steuersatz und Steuerbetrag. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung.
Deine Rechnung enthält also Name und Anschrift beider Parteien, deine Steuernummer, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungsdatum und den Bruttobetrag ohne Umsatzsteuerausweis. Ergänze einen klaren Hinweissatz:
„Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."
Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 Euro nicht übersteigt und der laufende Jahresumsatz 100.000 Euro nicht überschreitet. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein.
GrenzeBedeutung
25.000 € (Vorjahr)Wird sie überschritten, entfällt der Status im Folgejahr
100.000 € (laufendes Jahr)Harte Grenze: beim Überschreiten endet §19 sofort
Die Werte gelten seit der Reform 2025 (vorher 22.000 und 50.000 Euro) und beziehen sich auf den Netto-Gesamtumsatz. Neu ist: Die 100.000-Euro-Grenze ist keine Prognose mehr, sondern eine feste Grenze. Überschreitest du sie mitten im Jahr, unterliegt jeder weitere Umsatz ab diesem Zeitpunkt der Regelbesteuerung.
Die §14c-Falle: keine Umsatzsteuer ausweisen
Weist du als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer aus, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt — auch wenn du ihn gar nicht behalten wolltest. Grundlage ist §14c UStG (unrichtiger Steuerausweis).
Der häufigste Fehler: eine alte Vorlage mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Nach §14c UStG schuldest du jeden ausgewiesenen Steuerbetrag, selbst wenn du zur §19-Regelung gehörst. In Invoify aktivierst du den Kleinunternehmer-Schalter einmal — danach starten alle Rechnungen mit 0 Prozent und dem korrekten Pflichthinweis, ein versehentlicher Steuerausweis ist ausgeschlossen.
Muss ich als Kleinunternehmer eine E-Rechnung ausstellen?
Nein. Kleinunternehmer sind vom Ausstellen einer E-Rechnung befreit. Empfangen musst du E-Rechnungen aber seit 1. Januar 2025 können.
Du darfst weiter Papier- oder PDF-Rechnungen stellen. Die Empfangspflicht gilt trotzdem: Ein festes E-Mail-Postfach genügt als technisches Minimum. Alle Fristen erklärt der Ratgeber E-Rechnung-Pflicht.
Muster: eine Kleinunternehmer-Rechnung durchgerechnet
Bei einem Webdesign-Paket für 800 Euro steht kein Steuerbetrag auf der Rechnung: Netto und Brutto sind identisch, der Rechnungsbetrag bleibt bei 800 Euro. Es fehlt nur die Umsatzsteuer — und der §19-Hinweissatz kommt dazu.
So sieht der Summenblock einer Kleinunternehmer-Rechnung im Detail aus. Weil kein Steuersatz greift, entfällt die sonst übliche Trennung von Netto, Steuerbetrag und Brutto — es bleibt ein einziger Betrag:
PositionWert
Webdesign-Paket800,00 €
Umsatzsteuerkeine (§19 UStG)
Rechnungsbetrag800,00 € (Netto = Brutto)
Unter den Summenblock gehört der Pflicht-Hinweissatz „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Ohne diesen Satz ist die Rechnung unvollständig, weil der Grund für den fehlenden Steuerausweis nicht erkennbar ist. Alle übrigen Pflichtangaben nach §14 UStG bleiben unverändert — die Struktur zeigt die Rechnungsvorlage.
Grenzfall durchgerechnet: von 24.000 auf 26.000 Euro
Über den Status zu Jahresbeginn entscheidet der Vorjahresumsatz von höchstens 25.000 Euro. Die 100.000-Euro-Grenze ist die harte Grenze im laufenden Jahr: Wird sie überschritten, endet §19 sofort ab diesem Umsatz.
Ein Beispiel: Dein Vorjahresumsatz lag bei 24.000 Euro, also unter 25.000 Euro. Damit bist du zu Jahresbeginn Kleinunternehmer und stellst deine Rechnungen ohne Umsatzsteuer. Steigt dein Umsatz im laufenden Jahr auf 26.000 Euro, ändert das nichts: Die 25.000-Euro-Grenze zählt nur für das Vorjahr, und die harte Grenze im laufenden Jahr liegt bei 100.000 Euro. Erst wenn der laufende Umsatz diese 100.000 Euro übersteigt, endet die Regelung sofort ab dem überschreitenden Umsatz — ab da weist du Umsatzsteuer aus.
GrenzeWertWirkung
Vorjahresumsatz≤ 25.000 €Entscheidet über den Status zu Jahresbeginn
Laufendes Jahr100.000 €Harte Grenze: bei Überschreiten endet §19 sofort ab diesem Umsatz
Kurz: 25.000 Euro entscheidet zu Jahresbeginn über den Status, 100.000 Euro ist die unterjährige harte Grenze. Ein Umsatz von 26.000 Euro im laufenden Jahr ist also unkritisch, solange der Vorjahreswert gehalten wurde.
Wechsel zur Regelbesteuerung
Zur Regelbesteuerung wechselst du entweder automatisch beim Überschreiten der Grenzen oder freiwillig durch Verzicht auf §19. Ab dann weist du Umsatzsteuer aus und darfst im Gegenzug Vorsteuer ziehen.
Überschreitest du die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr, endet die Kleinunternehmerregelung sofort ab dem überschreitenden Umsatz — jeder weitere Umsatz unterliegt der Regelbesteuerung. Du kannst auch freiwillig auf §19 verzichten, etwa wenn du hohe Anfangsinvestitionen hast und die Vorsteuer nutzen willst. Dieser Verzicht bindet dich mehrere Jahre, bevor du zurückwechseln darfst — die genaue Bindungsfrist klärst du mit dem Steuerberater.
Nach dem Wechsel gelten alle §14-Pflichten inklusive Steuersatz und Steuerbetrag; der §19-Hinweissatz entfällt. Wie eine vollständige Rechnung mit Umsatzsteuer aufgebaut ist, zeigt Rechnung schreiben. Beachte außerdem: Mit dem Wechsel kann die E-Rechnungs-Ausstellungspflicht greifen — die Fristen erklärt die E-Rechnung-Pflicht.
Häufige Fehler bei Kleinunternehmer-Rechnungen
Die teuersten Fehler sind ein versehentlicher Steuerausweis und ein vergessener Hinweissatz. Beides lässt sich mit einer sauberen Vorlage vollständig vermeiden.
Umsatzsteuer trotz §19 ausgewiesen → der ausgewiesene Betrag wird nach §14c UStG als unberechtigter Steuerausweis geschuldet. Rechnung mit 0 Prozent stellen und korrigieren.
Pflicht-Hinweissatz vergessen → ohne den §19-Hinweis ist die Rechnung unvollständig. Immer „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." ergänzen.
Umsatzgrenzen nicht überwacht → wer die 100.000-Euro-Grenze übersieht, weist zu spät Umsatzsteuer aus. Umsatz laufend im Blick behalten.
E-Rechnungs-Empfang nicht eingerichtet → auch Kleinunternehmer müssen seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Ein festes E-Mail-Postfach genügt technisch.
Zum unberechtigten Steuerausweis gibt es eine Nuance: Bei reinen Rechnungen an Privatkunden (B2C) kann die §14c-Schuld nach jüngerer Rechtsprechung entfallen. Verlass dich darauf aber nicht — stelle Rechnungen von vornherein ohne Steuerausweis, dann stellt sich die Frage gar nicht erst.
Kleinunternehmer-Rechnung ohne Steuer-Fehler
Ein Schalter für §19: alle Rechnungen mit 0 Prozent und korrektem Pflichthinweis. Kostenlos, ohne Kreditkarte.
Alle §14-Pflichtangaben außer Steuersatz und Steuerbetrag — dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, zum Beispiel: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Ohne diesen Hinweis ist die Rechnung unvollständig.
Seit 2025 gilt: Der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro nicht übersteigen und der laufende Jahresumsatz 100.000 Euro nicht überschreiten. Die 100.000-Euro-Grenze ist eine harte Grenze — beim Überschreiten endet die Regelung sofort.
Nein. Weist du trotz §19 UStG Umsatzsteuer aus, schuldest du diesen Betrag nach §14c UStG dem Finanzamt — auch wenn du ihn gar nicht einbehalten wolltest. Die Rechnung enthält deshalb 0 Prozent und den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.
Nein, Kleinunternehmer sind von der Pflicht zum Ausstellen einer E-Rechnung ausgenommen. Empfangen musst du E-Rechnungen aber seit 1. Januar 2025 können — ein E-Mail-Postfach genügt technisch.
Überschreitest du im laufenden Jahr die harte Grenze von 100.000 Euro, endet die Kleinunternehmerregelung sofort ab diesem Umsatz. Ab dann musst du Umsatzsteuer ausweisen. Der Vorjahreswert von 25.000 Euro entscheidet über den Status zu Jahresbeginn.
Ein bewährter Satz ist: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Der genaue Wortlaut ist nicht vorgeschrieben, aber der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung muss klar erkennbar auf der Rechnung stehen. Ohne diesen Hinweis ist die Rechnung unvollständig.
Ja. Die §14-Pflichtangaben gelten für Kleinunternehmer weiter — nur Steuersatz und Steuerbetrag entfallen. Du brauchst also eine fortlaufende, einmalige Rechnungsnummer. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto nach §33 UStDV ist die Rechnungsnummer allerdings nicht zwingend.
Ja. Du kannst freiwillig auf §19 verzichten und zur Regelbesteuerung optieren — sinnvoll etwa bei hohen Anfangsinvestitionen, weil du dann Vorsteuer ziehen kannst. Der Verzicht bindet dich allerdings mehrere Jahre, bevor du zurückwechseln darfst. Die genaue Bindungsfrist klärst du mit dem Steuerberater.
Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen. Willst du Vorsteuer ziehen, musst du freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln — dann weist du selbst Umsatzsteuer aus.
Fachlicher Stand & Quellen. Dieser Ratgeber gibt den Rechtsstand vom 13. Juli 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Maßgeblich sind die Primärquellen: