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Kleinunternehmerregelung 2027: Grenzen und Rechnung nach §19 UStG

Rechtsstand: 08/2026 · Aktualisiert am 7. August 2026 · Lesezeit 12 Min · Basis: §19 UStG, §34a UStDV, §14c UStG

Für die Kleinunternehmerregelung 2027 zählt nach dem am 7. August 2026 geltenden §19 UStG der tatsächliche Umsatz 2026. Er darf 25.000 Euro nicht übersteigen; im Jahr 2027 gilt anschließend die harte 100.000-Euro-Grenze. Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und enthält stattdessen einen eindeutigen Befreiungshinweis.

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Das Wichtigste in Kürze
Kein Umsatzsteuerausweis — Steuerbefreiung statt eines 0-Prozent-Steuersatzes.
Eigener Mindestkatalog nach §34a UStDV; Rechnungsnummer und Leistungsdatum sind freiwillige Zusatzangaben.
Pflicht: Hinweis auf die Steuerbefreiung nach §19 UStG.
Umsatzgrenzen seit 2025: 25.000 Euro Vorjahr, 100.000 Euro laufendes Jahr.
Die 100.000-Euro-Grenze ist eine harte Grenze — kein Prognosewert mehr.
Umsatzsteuer trotz §19 ausgewiesen? Dann schuldest du sie nach §14c UStG.

Was ist die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG?

Die Kleinunternehmerregelung befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer. Du weist auf Rechnungen keine Steuer aus, darfst im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen ziehen.

Rechtsgrundlage ist §19 UStG. Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern echt steuerbefreit — nicht mehr nur „nicht erhoben". Die Regelung ist freiwillig: Du kannst zur Regelbesteuerung optieren, wenn du Vorsteuer geltend machen willst.

Was muss auf eine Kleinunternehmer-Rechnung?

Für Umsätze nach §19 Absatz 1 UStG gilt der eigene Mindestkatalog des §34a UStDV. Neben den Beteiligten, der Steuerkennung des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Leistung und Entgelt gehört ein eindeutiger Hinweis auf die Kleinunternehmer-Steuerbefreiung auf die Rechnung.

Die Mindestangaben stehen in §34a UStDV: vollständiger Name und Anschrift beider Parteien, Steuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Ware beziehungsweise Umfang und Art der sonstigen Leistung, Entgelt in einer Summe und Befreiungshinweis. Bei einer Gutschrift kommt die vorgeschriebene Dokumentangabe hinzu.

Eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Leistungszeitpunkt gehören nicht zu diesem umsatzsteuerlichen Mindestkatalog. Beide Angaben bleiben für Eindeutigkeit, Vertrag, Zahlungszuordnung und Belegkette praktisch sinnvoll. Invoify führt sie deshalb weiterhin; freiwillig verwendete Zusatzangaben müssen richtig sein.

„Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

Welche Angaben sonst noch verpflichtend sind, zeigt der Ratgeber Was muss auf eine Rechnung. Eine passende Struktur findest du in der Rechnungsvorlage.

Kleinunternehmerregelung 2027: Welche Umsatzgrenzen gelten?

Stand 7. August 2026: Bei einem bestehenden Unternehmen darf der tatsächliche Gesamtumsatz 2026 höchstens 25.000 Euro betragen, damit §19 grundsätzlich ab Jahresbeginn 2027 anwendbar sein kann. Im Jahr 2027 darf der laufende Gesamtumsatz 100.000 Euro nicht überschreiten. Vor dem ersten Beleg 2027 wird der Gesetzesstand erneut geprüft.
SituationStatus 2027Folge
Umsatz 2026 bis 25.000 €§19 kann 2027 grundsätzlich angewendet werdenStatuswahl und laufenden Umsatz prüfen
Umsatz 2026 über 25.000 €§19 greift bei einem bestehenden Unternehmen 2027 nichtRechnungsprozess auf Regelbesteuerung umstellen
2027 werden 100.000 € überschrittenharte Grenze im laufenden Jahrbereits der überschreitende Umsatz ist in voller Höhe steuerpflichtig
Neugründung im Jahr 2027besondere Jahresanfangsregelnach aktuellem BMF-Stand gilt die 25.000-Euro-Grenze

Die Werte gelten seit der Reform 2025 (vorher 22.000 und 50.000 Euro) und beziehen sich auf den nach §19 Absatz 2 UStG ermittelten tatsächlichen Gesamtumsatz. Die 100.000-Euro-Grenze ist keine Prognose, sondern eine feste Grenze. Bereits der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, ist in voller Höhe nicht mehr nach §19 Absatz 1 steuerfrei.

Für die Jahresplanung bedeutet das: Der Status zum 1. Januar 2027 wird mit dem endgültigen Umsatz 2026 abgeglichen. Danach braucht der laufende Rechnungsprozess eine Warnschwelle deutlich vor 100.000 Euro, damit der umsatzsteuerliche Wechsel nicht erst nach einer falsch ausgestellten Rechnung auffällt. Wer 2027 neu gründet, prüft die spezielle 25.000-Euro-Grenze für das Gründungsjahr statt die 100.000-Euro-Grenze eines bereits bestehenden Betriebs.

Die §14c-Falle: keine Umsatzsteuer ausweisen

Weist du als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer aus, schuldest du diesen Betrag dem Finanzamt — auch wenn du ihn gar nicht behalten wolltest. Grundlage ist §14c UStG (unrichtiger Steuerausweis).

Ein häufiger Fehler ist eine alte Vorlage mit 19 Prozent Umsatzsteuer. Ein unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag kann nach § 14c UStG geschuldet werden. Invoify startet nach Aktivierung der Kleinunternehmer-Einstellung neue Rechnungen mit 0 Prozent und dem hinterlegten Hinweis. Das reduziert das Fehlerrisiko; die Anwendbarkeit von § 19 UStG bleibt zu prüfen.

Wie Firmeneinstellung, 0-Prozent-Standard, Pflichtfeldprüfung und Mahnwesen zusammenspielen, zeigt die Produktseite zum Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer. Dieser Ratgeber bleibt bei den steuerlichen Grundlagen und Pflichtangaben.

Muss ich als Kleinunternehmer eine E-Rechnung ausstellen?

Nein. Kleinunternehmer sind vom Ausstellen einer E-Rechnung befreit. Empfangen musst du E-Rechnungen aber seit 1. Januar 2025 können.

Du darfst weiter Papier- oder PDF-Rechnungen stellen. Die Empfangspflicht gilt trotzdem: Ein festes E-Mail-Postfach genügt als technisches Minimum. Alle Fristen erklärt der Ratgeber E-Rechnung-Pflicht.

Muster: eine Kleinunternehmer-Rechnung durchgerechnet

Bei einem Webdesign-Paket für 800 Euro steht kein Steuerbetrag auf der Rechnung: Netto und Brutto sind identisch, der Rechnungsbetrag bleibt bei 800 Euro. Es fehlt nur die Umsatzsteuer — und der §19-Hinweissatz kommt dazu.

So sieht der Summenblock einer Kleinunternehmer-Rechnung im Detail aus. Weil kein Steuersatz greift, entfällt die sonst übliche Trennung von Netto, Steuerbetrag und Brutto — es bleibt ein einziger Betrag:

PositionWert
Webdesign-Paket800,00 €
Umsatzsteuerkeine (§19 UStG)
Rechnungsbetrag800,00 € Entgelt, ohne gesonderte Umsatzsteuer

Unter den Summenblock gehört ein eindeutiger Hinweis wie „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Der genaue Wortlaut ist nicht festgelegt; die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer muss klar erkennbar sein. Die Rechnungsvorlage kann zusätzliche Felder enthalten, ohne den eigenen §34a-Mindestkatalog zu verändern.

Grenzfall durchgerechnet: von 24.000 auf 26.000 Euro

Über den Status zu Jahresbeginn entscheidet der Vorjahresumsatz von höchstens 25.000 Euro. Die 100.000-Euro-Grenze ist die harte Grenze im laufenden Jahr: Wird sie überschritten, endet §19 sofort ab diesem Umsatz.

Ein Beispiel: Dein Vorjahresumsatz lag bei 24.000 Euro, also unter 25.000 Euro. Damit kannst du zu Jahresbeginn Kleinunternehmer sein und stellst begünstigte Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis. Steigt dein Umsatz im laufenden Jahr auf 26.000 Euro, ändert das allein nichts: Die 25.000-Euro-Grenze zählt hier für das Vorjahr, und die harte Grenze im laufenden Jahr liegt bei 100.000 Euro. Der Umsatz, mit dem die laufende Grenze überschritten wird, ist bereits in voller Höhe regelbesteuert.

GrenzeWertWirkung
Vorjahresumsatz≤ 25.000 €Entscheidet über den Status zu Jahresbeginn
Laufendes Jahr100.000 €Harte Grenze: bei Überschreiten endet §19 sofort ab diesem Umsatz

Kurz: 25.000 Euro entscheidet zu Jahresbeginn über den Status, 100.000 Euro ist die unterjährige harte Grenze. Ein Umsatz von 26.000 Euro im laufenden Jahr ist also unkritisch, solange der Vorjahreswert gehalten wurde.

Wechsel zur Regelbesteuerung

Zur Regelbesteuerung wechselst du entweder automatisch beim Überschreiten der Grenzen oder freiwillig durch Verzicht auf §19. Ab dann weist du Umsatzsteuer aus und darfst im Gegenzug Vorsteuer ziehen.

Überschreitest du die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr, endet die Kleinunternehmerregelung sofort ab dem überschreitenden Umsatz — jeder weitere Umsatz unterliegt der Regelbesteuerung. Du kannst auch freiwillig auf §19 verzichten, etwa wenn du hohe Anfangsinvestitionen hast und die Vorsteuer nutzen willst. Dieser Verzicht bindet dich mehrere Jahre, bevor du zurückwechseln darfst — die genaue Bindungsfrist klärst du mit dem Steuerberater.

Nach dem Wechsel gelten alle §14-Pflichten inklusive Steuersatz und Steuerbetrag; der §19-Hinweissatz entfällt. Wie eine vollständige Rechnung mit Umsatzsteuer aufgebaut ist, zeigt Rechnung schreiben. Beachte außerdem: Mit dem Wechsel kann die E-Rechnungs-Ausstellungspflicht greifen — die Fristen erklärt die E-Rechnung-Pflicht.

Häufige Fehler bei Kleinunternehmer-Rechnungen

Die teuersten Fehler sind ein versehentlicher Steuerausweis und ein vergessener Hinweissatz. Beides lässt sich mit einer sauberen Vorlage vollständig vermeiden.
Umsatzsteuer trotz §19 ausgewiesen → der ausgewiesene Betrag kann nach §14c UStG geschuldet werden. Rechnung kontrolliert ohne Steuerausweis und mit Befreiungshinweis berichtigen.
Pflicht-Hinweissatz vergessen → ohne den §19-Hinweis ist die Rechnung unvollständig. Immer „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." ergänzen.
Umsatzgrenzen nicht überwacht → wer die 100.000-Euro-Grenze übersieht, weist zu spät Umsatzsteuer aus. Umsatz laufend im Blick behalten.
E-Rechnungs-Empfang nicht eingerichtet → auch Kleinunternehmer müssen seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Ein festes E-Mail-Postfach genügt technisch.

Zum unberechtigten Steuerausweis gibt es eine Nuance: Bei reinen Rechnungen an Privatkunden (B2C) kann die §14c-Schuld nach jüngerer Rechtsprechung entfallen. Verlass dich darauf aber nicht — stelle Rechnungen von vornherein ohne Steuerausweis, dann stellt sich die Frage gar nicht erst.

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Häufige Fragen zur Kleinunternehmer-Rechnung

§34a UStDV verlangt Name und Anschrift beider Parteien, passende Steuerkennung des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Menge und Art beziehungsweise Umfang und Art der Leistung, Entgelt sowie einen eindeutigen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach §19 UStG.

Nach dem am 7. August 2026 geltenden §19 UStG darf der Umsatz eines bestehenden Unternehmens 2026 höchstens 25.000 Euro betragen; im Jahr 2027 gilt anschließend die harte 100.000-Euro-Grenze. Bereits der überschreitende Umsatz ist voll steuerpflichtig. Vor dem ersten Beleg 2027 wird der Rechtsstand erneut geprüft.

Bei Anwendung von §19 UStG wird kein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen. Ein unberechtigter Steuerausweis kann eine Steuerschuld nach §14c UStG auslösen; die Rechnung verwendet stattdessen den eindeutigen Befreiungshinweis.

Nein, Kleinunternehmer sind von der Pflicht zum Ausstellen einer E-Rechnung ausgenommen. Empfangen musst du E-Rechnungen aber seit 1. Januar 2025 können — ein E-Mail-Postfach genügt technisch.

Überschreitest du im laufenden Jahr die harte Grenze von 100.000 Euro, endet die Kleinunternehmerregelung sofort ab diesem Umsatz. Ab dann musst du Umsatzsteuer ausweisen. Der Vorjahreswert von 25.000 Euro entscheidet über den Status zu Jahresbeginn.

Ein bewährter Satz ist: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Der genaue Wortlaut ist nicht vorgeschrieben, aber der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach der Kleinunternehmerregelung muss klar erkennbar auf der Rechnung stehen. Ohne diesen Hinweis ist die Rechnung unvollständig.

Eine fortlaufende Rechnungsnummer gehört nicht zu den umsatzsteuerlichen Mindestangaben des §34a UStDV. Für interne Eindeutigkeit, Zahlungszuordnung, Mahnung und Belegkette ist sie trotzdem sinnvoll; Invoify vergibt deshalb eindeutige Nummern.

Ja. Du kannst freiwillig auf §19 verzichten und zur Regelbesteuerung optieren — sinnvoll etwa bei hohen Anfangsinvestitionen, weil du dann Vorsteuer ziehen kannst. Der Verzicht bindet dich allerdings mehrere Jahre, bevor du zurückwechseln darfst. Die genaue Bindungsfrist klärst du mit dem Steuerberater.

Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und darf im Gegenzug auch keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen. Willst du Vorsteuer ziehen, musst du freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln — dann weist du selbst Umsatzsteuer aus.

Weiterführende Ratgeber
Was muss auf eine Rechnung? Pflichtangaben nach §14 UStG Kleingewerbe und Steuern: die Begriffe sauber trennen E-Rechnung-Pflicht: Fristen 2025, 2027, 2028 Rechnung schreiben: Anleitung in 6 Schritten

Fachlicher Stand & Quellen. Dieser Ratgeber gibt den am 7. August 2026 geprüften Rechtsstand wieder und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Der 2027-Stand wird vor Jahresbeginn erneut kontrolliert. Maßgeblich sind die Primärquellen:

§19 UStG (Kleinunternehmer) §34a UStDV (Mindestangaben) §14c UStG (unrichtiger Steuerausweis) BMF-Schreiben zur Neuregelung

§ 19 in 2026 und 2027 auf einem Owner: aktualisierte Owner-Grenzen 2026

Direktentscheidung: Grenzen und Rechnungsfolgen werden auf dieser URL aktuell gehalten. Regelbesteuerung ist die Gegenentscheidung; USt-IdNr., E-Rechnung und Ausland bleiben getrennte Vertiefungen.

Der Pillar erklärt § 19 UStG, fehlenden Steuerausweis, Hinweis, Grenzen und Wechselwirkungen. Diese Seite bleibt der kanonische Owner für Kleinunternehmerstatus und die dazugehörige Rechnung. Sie fasst angrenzende Fragen nur so weit zusammen, wie es für die Auswahl nötig ist. Die eigentliche Anleitung, Berechnung oder Vorlage liegt jeweils auf der verlinkten Vertiefung.

Eine Jahreszahl erzeugt keine neue URL. 2027 wird erst bei neuem offiziellen Rechtsstand ergänzt und mit Prüfdatum gekennzeichnet. Die Grenze verhindert, dass ähnliche Begriffe zu austauschbaren Seiten werden. Ändern sich im Jahr 2027 einzelne Fristen, Beträge oder Produktdetails, wird der bestehende Owner mit Prüfdatum aktualisiert; es entsteht keine nahezu identische Jahreskopie.

Entscheidungs- und Freigabeablauf

  1. Ausgangsfall bestimmenDokumentiere zuerst den konkreten Vorgang, bevor der Überblick „Kleinunternehmerstatus und die dazugehörige Rechnung“ auf einen Detailfall angewendet wird.
  2. Owner auswählenNutze die Entscheidungsmatrix und wechsle für Spezialfragen auf den verlinkten Detail-Owner.
  3. Daten und Nachweis prüfenHalte Eingaben, Quelle, Ergebnis und verantwortliche Freigabe gemeinsam fest.
  4. Ergebnis kontrollierenPrüfe vor Abschluss, ob Überblick, Detailentscheidung und Produktprozess dieselbe Aussage transportieren.

Für die Umsetzung werden Ausgangsdaten, gewählter Owner, fachliche Entscheidung und Nachweis am Vorgang zusammengehalten. Ein Link ist dabei nicht nur Navigation: Er markiert, welche Seite die Detailantwort verantwortet. Wer später aktualisiert, erkennt dadurch, ob eine Änderung in diesem Überblick oder im spezialisierten Child vorgenommen werden muss.

Bei Ausnahmen wird kein plausibel klingender Standard eingesetzt. Stattdessen erhält der offene Punkt eine verantwortliche Person, eine konkrete Rückfrage und einen nächsten Prüftermin. Wiederkehrende Standardfälle dürfen erst automatisiert werden, nachdem Eingaben und Ergebnis anhand eines realen Beispiels kontrolliert wurden.

Detail-OwnerWann dorthin wechseln
RegelbesteuerungGegenmodell mit Umsatzsteuer und möglicher Vorsteuer
E-Rechnung für Kleinunternehmerdigitale Pflicht und Übergang im §-19-Fall
Umsatzsteuerbefreiungandere Befreiungen nicht mit § 19 verwechseln

Umsatzsteuer, Kennzeichen und grenzüberschreitende Fälle

Die folgenden Vertiefungen besitzen jeweils einen klar abgegrenzten Suchintent. Dieser Hub erklärt die Auswahl und verweist für Berechnung, Vorlage oder Spezialablauf auf den zuständigen Owner. Dadurch bleiben Antworten aktualisierbar, ohne denselben Inhalt auf mehreren URLs zu wiederholen.

VertiefungEigener Fokus
Regelbesteuerung verstehen: Umsatzsteuer ausweisen und Vorsteuer prüfenWelche praktischen Folgen Regelbesteuerung für Preise, Rechnungen, Meldungen und Liquidität hat.
Soll- und Ist-Versteuerung: wann die Umsatzsteuer entstehtDie Zeitachsenentscheidung für Umsatzsteuer, Zahlung und Liquidität – ohne Buchungsanleitung.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen und richtig zuordnenDer Antragsweg zur USt-IdNr. – klar getrennt von Steuernummer, W-IdNr. und späterer Prüfung.
Umsatzsteuer-ID prüfen und das Ergebnis belastbar dokumentierenSo wird aus einer gültigen Nummer ein dokumentierter B2B-Nachweis – ohne eine eigene Prüfleistung vorzutäuschen.
VAT-Nummer in Deutschland: USt-IdNr. statt Steuernummer richtig verstehenDie internationale Bezeichnung VAT ID sauber der deutschen USt-IdNr. zuordnen.
Steuernummer beantragen: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung richtig vorbereitenDer amtliche Weg zur betrieblichen Steuernummer – vom Tätigkeitsstart bis zur Mitteilung des Finanzamts.
Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer: zwei Begriffe, ein RechnungssystemWarum das Gesetz Umsatzsteuer sagt, der Alltag Mehrwertsteuer – und wie die Rechnung korrekt bleibt.
Umsatzsteuerbefreiung prüfen und auf der Rechnung richtig begründenDer Auswahlbaum für Rechnungen ohne deutschen Steuerbetrag – ohne verschiedene Rechtsgründe zu vermischen.
7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer: Leistung und Ausnahme systematisch prüfenDer praktische Satzentscheid ohne pauschale Branchenlisten oder Einzelfallversprechen.
Innergemeinschaftliche Lieferung sicher belegen und richtig abrechnenDer Waren-Owner für steuerfreie B2B-Lieferungen innerhalb der EU.
Innergemeinschaftlicher Erwerb: EU-Wareneinkauf auf Empfängerseite verstehenDer Empfänger-Owner für Warenbezug aus einem anderen EU-Staat – klar getrennt von Liefererseite und Buchungsanleitung.
Reverse Charge in der EU: grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen richtig fakturierenDer Dienstleistungs-Owner für EU-B2B – getrennt von § 13b Inland und innergemeinschaftlicher Warenlieferung.
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft: Warenweg, Rollen und RechnungshinweiseDie Rollen- und Warenflusslogik für die Vereinfachung nach § 25b UStG.
Ausfuhrlieferung abrechnen: Warenweg, Rechnung und Ausgangsnachweis verbindenDer Steuer-Owner für Warenausfuhr in ein Drittland – getrennt von Handelsrechnung und allgemeinem Auslandsguide.
Rechnung bei Differenzbesteuerung: Marge versteuern, Umsatzsteuer nicht offen ausweisenDer Rechnungs-Owner für Gebrauchtwaren und § 25a – mit vollständiger Margenrechnung und Produktgrenze.

Produktgrenze und Review

Invoify kann § 19 als Firmendefault für neue Belege ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis und mit passendem Befreiungshinweis führen. Der Status wird nicht automatisch aus Umsätzen rechtlich festgestellt.

Produktclaims wurden am 31. Juli 2026 gegen die aktuelle Invoify-Funktionsdokumentation geprüft. Fachliche Rechts-, Steuer- oder Bewertungsentscheidungen bleiben bei den verantwortlichen Personen beziehungsweise ihrer Beratung. Nächster turnusmäßiger Review: Januar 2027; frühere Prüfung bei Gesetzes-, Standard- oder Produktänderung.

Aktueller Rechtsstand 2026

§ 34a UStDV: eigene Mindestangaben für Kleinunternehmer-Rechnungen

Direktantwort: Seit der Neuregelung gelten für Umsätze, die nach § 19 Absatz 1 UStG steuerfrei sind, die eigenen Mindestangaben des § 34a UStDV. Eine fortlaufende Rechnungsnummer und der Leistungszeitpunkt stehen nicht in diesem Mindestkatalog. Sie können aus Prozess-, Vertrags- oder Nachweisgründen trotzdem sinnvoll sein.

Der Unterschied ist wichtig: Eine Kleinunternehmer-Rechnung ist nicht mehr schlicht „eine normale §-14-Rechnung ohne Steuerbetrag“. § 34a UStDV nennt einen eigenen vereinfachten Mindestkatalog. Freiwillige Zusatzfelder bleiben zulässig, solange sie richtig sind und den Steuerfall nicht widersprüchlich darstellen.

Mindestangabe nach § 34a UStDVWas konkret eingetragen wirdPraxiszusatz
Aussteller und Empfängervollständiger Name und vollständige Anschrift beider ParteienAnsprechpartner oder Kundennummer nur ergänzend
Steuerkennung des AusstellersSteuernummer, USt-IdNr. oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummernur die tatsächlich erteilte und passende Kennung verwenden
AusstellungsdatumTag der Rechnungsausstellungnicht mit Zahlungs- oder Auftragsdatum verwechseln
LeistungsbeschreibungMenge und Art der Ware oder Umfang und Art der sonstigen LeistungZeitraum oder Leistungsdatum freiwillig ergänzen, wenn es Zuordnung und Nachweis verbessert
Entgelt und BefreiungshinweisEntgelt in einer Summe plus eindeutiger Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStGkeinen Steuersatz oder Steuerbetrag vortäuschen
Gutschriftbei Abrechnung durch Leistungsempfänger oder beauftragten Dritten die Angabe „Gutschrift“Rollen und Vereinbarung vor Self-Billing prüfen

Eine Rechnungsnummer ist für Rechnungen nach § 34a UStDV umsatzsteuerlich nicht Teil der Mindestangaben. Für interne Eindeutigkeit, Zahlungszuordnung, Mahnung und Belegkette bleibt sie praktisch sehr hilfreich. Invoify vergibt deshalb weiterhin eindeutige Nummern. Das ist eine Prozessentscheidung des Produkts und darf nicht als gesetzliche Mindestpflicht nach § 34a dargestellt werden.

Auch ein Leistungsdatum beziehungsweise Leistungszeitraum kann für Vertrag, Einkommensteuer, Abgrenzung, Kundenprüfung oder spätere Korrektur relevant sein. Wer freiwillig zusätzliche Angaben verwendet, sollte sie aus belastbaren Auftrags- und Leistungsdaten übernehmen. Mehr Inhalt ist nur dann besser, wenn er zutrifft.

2026 und 2027

Umsatzgrenzen, Neugründung und Überschreitungsumsatz aktuell prüfen

Stand 5. August 2026: § 19 UStG nennt weiterhin 25.000 Euro tatsächlichen Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr. Bereits der Umsatz, mit dem die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird, ist in voller Höhe nicht mehr nach § 19 Absatz 1 steuerfrei. Für eine Neugründung ist im Gründungsjahr die Grenze von 25.000 Euro maßgebend.

SituationPrüfwertFolge nach aktuellem BMF-Stand
bestehendes Unternehmen: VorjahrGesamtumsatz höchstens 25.000 €Voraussetzung für den Start als Kleinunternehmer im laufenden Jahr
bestehendes Unternehmen: laufendes JahrGesamtumsatz höchstens 100.000 €Befreiung nur bis vor dem überschreitenden Umsatz
Beispiel: bisher 80.000 €, neuer Umsatz 40.000 €Grenze wird mit diesem Umsatz überschrittender gesamte 40.000-Euro-Umsatz fällt bereits in die Regelbesteuerung
Neugründung im laufenden Jahrtatsächlicher Gesamtumsatz höchstens 25.000 €nicht mit der 100.000-Euro-Grenze eines bestehenden Unternehmens planen
Folgejahr nach Vorjahresumsatz über 25.000 €Vorjahresgrenze überschrittenUmsätze des Folgejahres nicht nach § 19 Absatz 1 steuerfrei

Der Gesamtumsatz wird nach den gesetzlichen Regeln des § 19 Absatz 2 und den Erläuterungen des BMF bestimmt; er ist nicht in jedem Sonderfall einfach mit einer frei bezeichneten „Netto-Umsatz“-Kennzahl aus Dashboard oder Gewinnermittlung gleichzusetzen. Anzahlungen, bestimmte steuerfreie Umsätze, Differenzbesteuerung und grenzüberschreitende Fälle benötigen eine gesonderte Zuordnung.

Für 2027 entsteht kein zweiter Artikel. Solange der amtliche Rechtsstand unverändert bleibt, werden dieselben Regeln auf diesem Owner mit neuem Prüfdatum bestätigt. Ändert der Gesetzgeber Grenze, Rechnungsmindestangabe oder Anwendung, wird diese URL aktualisiert und die Änderung sichtbar datiert.

Das BMF-Schreiben zur Neuregelung erläutert Mindestangaben, Grenze und Überschreitungsumsatz. Die aktuelle BMF-FAQ zur E-Rechnung bestätigt: Kleinunternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können, sind für ihre eigenen Kleinunternehmerleistungen aber von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen. Eine freiwillige E-Rechnung kann im Einvernehmen mit dem Empfänger erstellt werden.

Invoify kann § 19 als Standard für neue Belege, einen passenden Befreiungshinweis und eindeutige Rechnungsnummern führen. Das System stellt den Kleinunternehmerstatus nicht rechtlich aus Umsätzen fest und überwacht die 25.000-/100.000-Euro-Grenzen nicht als verbindliche Steuerentscheidung. Der Steuerfall wird vor dem Fertigstellen geprüft.