Pre-Launch Invoify ist aktuell für jeden komplett kostenfrei Jetzt sichern
nvoify
Anmelden Kostenlos starten
StartBlogZahlungen & Mahnwesen
Zahlungen & Mahnwesen

Basiszinssatz 2027: aktueller Wert, Termine und Verzugszinsen

Ein amtlicher Basiszinssatz für 2027 steht am 7. August 2026 noch nicht fest. Aktuell gelten seit 1. Juli 2026 1,52 Prozent. Die Deutsche Bundesbank bestimmt den gesetzlichen Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli neu. Deshalb wird diese stabile Seite bei jeder Bekanntgabe aktualisiert, ohne unbekannte 2027-Werte vorwegzunehmen.

Basiszinssatz 2027: Was heute seriös gesagt werden kann

Kurzantwort: Der Basiszinssatz 2027 wird nicht Monate vorher geschätzt, sondern von der Deutschen Bundesbank für den 1. Januar und den 1. Juli 2027 nach § 247 BGB bestimmt und veröffentlicht. Bis zur ersten Bekanntgabe bleibt 1,52 Prozent der aktuelle Wert seit 1. Juli 2026, aber kein 2027-Wert.

Bei Jahresqueries entsteht schnell ein Fehler: Der aktuelle Wert wird mit einer neuen Jahreszahl versehen, obwohl der gesetzliche Anpassungstermin noch nicht erreicht ist. Genau das vermeidet dieser Owner. Er zeigt den aktuell gültigen Basiszins, erklärt die beiden Update-Zeitpunkte und ergänzt den tatsächlichen 2027-Wert erst nach der Bundesbank-Veröffentlichung.

FrageStand 7. August 2026Was 2027 folgt
Aktuell gültiger Basiszinssatz1,52 % seit 1. Juli 2026gilt nur bis zur nächsten wirksamen Anpassung
Basiszinssatz ab 1. Januar 2027noch nicht amtlich bekanntBundesbank-Bekanntgabe prüfen und Seite aktualisieren
Basiszinssatz ab 1. Juli 2027noch nicht amtlich bekanntzweiten Halbjahreswert separat übernehmen
Verzugszins 2027noch nicht pauschal für das Gesamtjahr bezifferbarje Halbjahr Basiszins plus gesetzlichen Aufschlag rechnen
Kein Jahresdurchschnitt:Für eine konkrete Forderung zählt der im jeweiligen Verzugsabschnitt geltende Basiszinssatz. Ein frei geschätzter 2027-Durchschnitt ist keine saubere Grundlage für eine tagesgenaue Forderungsaufstellung.

Was ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB?

Der Basiszinssatz ist eine gesetzliche Rechengröße des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er dient insbesondere als Ausgangspunkt für gesetzliche Verzugszinsen. Der Wert kann positiv, null oder negativ sein. Allein aus seiner Höhe folgt noch kein Zahlungsanspruch: Erst eine andere Vorschrift oder Vereinbarung verwendet ihn, beispielsweise § 288 BGB für Geldschulden während des Verzugs.

Die Deutsche Bundesbank berechnet den Wert nach den Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB und veröffentlicht den jeweils aktuellen Stand gemäß Absatz 2 im Bundesanzeiger. Die amtliche Tabelle der Bundesbank ist deshalb die maßgebliche Quelle für den konkreten Halbjahreswert. Webseiten, Rechner oder Mahnvorlagen sollten diesen Wert übernehmen und mit Gültigkeitsdatum ausweisen, nicht selbst prognostizieren.

Der Basiszinssatz ist nicht mit einem Bankkreditzins, einem vertraglichen Zahlungsziel oder dem EZB-Leitzins gleichzusetzen. Er kann sich aufgrund seiner gesetzlichen Bezugsgröße verändern, bleibt aber eine eigene juristische Rechengröße. Auch die Bezeichnung „Basiszins“ in privaten Verträgen muss im Kontext gelesen werden; dieser Ratgeber behandelt den gesetzlichen Wert nach § 247 BGB.

Warum sich der Basiszinssatz am 1. Januar und 1. Juli ändern kann

§ 247 BGB sieht eine Veränderung zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres vor. Entscheidend ist die Veränderung der gesetzlichen Bezugsgröße seit dem letzten Anpassungszeitpunkt. Die Bundesbank berechnet daraus den neuen Wert und veröffentlicht ihn. Deshalb besitzt ein Kalenderjahr regelmäßig zwei mögliche Basiszinsabschnitte.

  1. Bekanntgabe abwartenFür den neuen Halbjahreswert ausschließlich die Bundesbank oder den Bundesanzeiger als Primärquelle verwenden.
  2. Gültigkeitsbeginn erfassenDen Wert mit „gültig ab 1. Januar“ beziehungsweise „gültig ab 1. Juli“ speichern.
  3. Rechner und Texte aktualisierenBasiswert, daraus abgeleitete Zinssätze, Beispiele und Prüfdatum gemeinsam ändern.
  4. Laufende Forderungen teilenOffene Verzugszeiträume am Wechselstichtag in zwei Berechnungsabschnitte zerlegen.
  5. Zweiten Jahrestermin vormerkenEin Januar-Update macht den Juli-Review nicht überflüssig.

Eine Seite mit der Überschrift „Basiszinssatz 2027“ ist deshalb erst dann vollständig, wenn sie beide Halbjahresstände unterscheidet oder klar kennzeichnet, dass der zweite Wert noch aussteht. Das Veröffentlichungsdatum allein beweist keine fachliche Aktualität; Wert, Gültigkeitsdatum und Quellencheck müssen zusammenpassen.

Aktueller Basiszinssatz und die letzten Halbjahreswerte

Gültig abBasiszinssatzEinordnung
1. Juli 20261,52 %aktuell beim Quellencheck am 7. August 2026
1. Januar 20261,27 %erster Halbjahreswert 2026
1. Juli 20251,27 %zweiter Halbjahreswert 2025
1. Januar 20252,27 %erster Halbjahreswert 2025

Die Tabelle zeigt, warum ein Verzugszeitraum nicht mit dem heute aktuellen Wert rückwirkend über mehrere Jahre berechnet werden darf. Eine Forderung, die bereits im Dezember 2025 in Verzug war und bis August 2026 offen blieb, berührt mehrere Werte. Jeder Abschnitt behält seinen damals gültigen Basiszins.

Für ältere Zeiträume stellt die Bundesbank eine fortlaufende amtliche Historie bereit. Bei langen Forderungsverläufen werden die Werte aus dieser Tabelle übernommen. Ein aktuelles Suchergebnis oder der Standardwert eines Rechners reicht nicht aus, wenn der Verzug mehrere Wechselstichtage umfasst.

Vom Basiszins zum gesetzlichen Verzugszinssatz

§ 288 BGB addiert einen Aufschlag zum Basiszinssatz. Nach Absatz 1 beträgt der Verzugszinssatz grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt er nach Absatz 2 grundsätzlich neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

FallGesetzlicher AufschlagSeit 1. Juli 2026 rechnerisch
Mindestens ein Verbraucher beteiligtBasiszins + 5 Prozentpunkte1,52 % + 5 = 6,52 % p. a.
B2B-Entgeltforderung ohne VerbraucherBasiszins + 9 Prozentpunkte1,52 % + 9 = 10,52 % p. a.

„Neun Prozentpunkte“ bedeutet nicht „neun Prozent des Basiszinses“. Die Werte werden addiert. Ebenso ist die Firmenbezeichnung eines Kunden allein kein vollständiger Nachweis, dass § 288 Abs. 2 für das konkrete Rechtsgeschäft greift. Unternehmerstatus, Forderungsart und Verbraucherbezug müssen zum Sachverhalt passen.

Die 40-Euro-Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB ist ein eigener möglicher Anspruch bei einer Entgeltforderung gegen einen Nichtverbraucher. Sie ist nicht Bestandteil des Basiszinssatzes und wird nicht automatisch je Mahnstufe erneut addiert. Auch konkrete Mahnkosten oder weiterer Schaden bleiben getrennte Positionen.

Verzugszinsen mit Basiszinssatz berechnen

Vereinfachte Formel: offene Hauptforderung × Jahreszinssatz ÷ 100 × Verzugstage ÷ 365. Der Jahreszinssatz ist der für den Zeitraum gültige Basiszinssatz plus fünf beziehungsweise neun Prozentpunkte.

Beispiel B2B: 5.000 Euro für 30 Tage

Angenommen, eine B2B-Entgeltforderung ist im Zeitraum nach dem 1. Juli 2026 für 30 Tage mit 5.000 Euro offen. Der vereinfachte Jahreszinssatz beträgt 1,52 + 9 = 10,52 Prozent. Die Rechnung lautet 5.000 × 0,1052 × 30 ÷ 365. Daraus ergeben sich gerundet 43,23 Euro Verzugszinsen.

Beispiel mit Verbraucherbezug

Bei derselben Hauptforderung und demselben Zeitraum, aber einem Fall nach § 288 Abs. 1 BGB, beträgt der Jahreszinssatz 6,52 Prozent. 5.000 × 0,0652 × 30 ÷ 365 ergibt gerundet 26,79 Euro. Der Unterschied stammt aus dem gesetzlichen Aufschlag, nicht aus einem anderen Basiszinssatz.

Berechnung ist nicht Anspruchsprüfung:Fälligkeit, Verzug, Zugang, Teilzahlungen, Tilgungsreihenfolge, vertragliche Vereinbarungen und der genaue erste beziehungsweise letzte Zinstag können das Ergebnis beeinflussen. Der Rechenweg ersetzt diese Prüfung nicht.

Für eine interaktive Hilfsberechnung steht der getrennte Owner Verzugszinsen berechnen bereit. Dort werden Hauptforderung, Basiszins, Aufschlag und Tage eingegeben. Diese Seite bleibt dagegen beim amtlichen Basiszins, seinen Terminen und der korrekten Jahrespflege.

Basiszinswechsel und Teilzahlungen in Abschnitte teilen

Reicht der Verzug über den 1. Januar oder 1. Juli, wird nicht der neueste Zinssatz auf den gesamten Zeitraum angewendet. Stattdessen endet der erste Abschnitt am Wechselstichtag nach der gewählten Zählmethode, und der folgende Abschnitt verwendet den neuen Wert. Teilzahlungen erzeugen einen weiteren Schnitt, weil sich die offene Hauptforderung ändert.

AbschnittOffene HauptforderungZu verwendender WertErgebnis
bis zum BasiszinswechselSaldo vor dem Stichtagalter Basiszins plus AufschlagTeilzins A
ab Basiszinswechselweiter offener Saldoneuer Basiszins plus AufschlagTeilzins B
nach Teilzahlungreduzierter Saldofür diesen Tag geltender SatzTeilzins C
Gesamtkeine neue Durchschnittsforderungkeinen Mischzinssatz bildenA + B + C

Für eine prüfbare Forderungsaufstellung erhält jeder Abschnitt Start, Ende, Anzahl der Tage, Hauptforderung, Basiszins, Aufschlag, Jahreszinssatz und Teilbetrag. So lässt sich erklären, warum sich der Satz oder Saldo während eines scheinbar einheitlichen Verzugszeitraums verändert hat.

Vor dem Zinsrechner steht die Verzugsprüfung

Der Basiszinssatz beantwortet nicht, wann eine Rechnung in Verzug gerät. Dafür sind insbesondere Fälligkeit, Rechnungszugang, eine Mahnung oder ein gesetzlicher Ausnahmefall sowie das Vertretenmüssen relevant. Eine Rechnung ist nicht automatisch ab ihrem Ausstellungsdatum zu verzinsen.

  • Bestehende und fällige Hauptforderung bestätigen.
  • Zugang von Rechnung und gegebenenfalls Mahnung dokumentieren.
  • Verzugsgrund und konkretes Startdatum festhalten.
  • B2B- oder Verbraucherfall für das Rechtsgeschäft bestimmen.
  • Gutschriften, Storno, Einwendungen und Teilzahlungen berücksichtigen.
  • Basiszins für jeden betroffenen Halbjahresabschnitt aus der Bundesbanktabelle übernehmen.
  • Hauptforderung, Zins, Mahnkosten und 40-Euro-Pauschale getrennt ausweisen.

Wann die Voraussetzungen vorliegen, erklärt Zahlungsverzug feststellen. Die Formulierung und Eskalation einer Zahlungsaufforderung bleiben beim Beitrag Mahnung schreiben.

Das 2027-Update-Protokoll für Basiszins-Owner und Forderungen

Der originäre Praxisbaustein dieser Seite ist ein Update-Protokoll, das Jahresfreshness mit fachlicher Nachvollziehbarkeit verbindet. Es verhindert, dass nur die Jahreszahl im Title geändert wird, während Rechner, FAQ und Beispiele einen alten Halbjahreswert behalten.

PrüffeldJanuar-ReviewJuli-Review
Bundesbank-Wertgültig ab 1. Januar 2027gültig ab 1. Juli 2027
B2C-SatzBasiswert + 5 Punkte neu rechnenerneut neu rechnen
B2B-SatzBasiswert + 9 Punkte neu rechnenerneut neu rechnen
Rechner-Standardneuen Wert und Standdatum setzenzweiten Wert setzen
Beispiele und FAQBeträge rechnerisch aktualisierennochmals kontrollieren
Claim-RegistryQuelle, Review und Ablaufdatum pflegenzweiten Review dokumentieren
Offene AltfälleZeiträume am 1. Januar teilenZeiträume am 1. Juli teilen

Für einzelne Forderungen wird zusätzlich gespeichert, welcher Wert tatsächlich verwendet wurde. Eine spätere globale Änderung am Rechner darf eine bereits dokumentierte historische Berechnung nicht still überschreiben.

Was Invoify beim Basiszinssatz abbildet – und was nicht

Im Invoify-Mahnwesen kann ein manuell gepflegter aktueller Basiszinssatz zusammen mit einem konfigurierten Aufschlag zur Verzugszinsberechnung verwendet werden. Die Anwendung führt offene Rechnungen und Zahlungen und kann Mahnschritte mit der Ausgangsrechnung verbinden.

Invoify rekonstruiert jedoch weder historische Basiszinswechsel noch frühere Teilzahlungszeiträume automatisch. Der zutreffende Verzugsbeginn, Verbraucherstatus, Anspruch und historische Abschnitt bleiben fachlich zu prüfen. Bei einem Zeitraum über mehrere Halbjahre wird die Berechnung deshalb in nachvollziehbare Abschnitte geteilt oder außerhalb des einfachen Standardlaufs kontrolliert.

Die Software ersetzt keine Rechtsberatung und behauptet keinen Zinsanspruch allein aufgrund eines offenen Rechnungsstatus. „Überfällig“ im System und „im rechtlichen Verzug“ sind unterschiedliche Aussagen.

Offizielle Quellen, Rechtsstand und nächster Review

Berechnung und halbjährliche Veränderung regelt § 247 BGB. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den aktuellen und die historischen Basiszinssätze; beim Check am 7. August 2026 waren 1,52 Prozent ab 1. Juli 2026 ausgewiesen. Die gesetzlichen Aufschläge und die 40-Euro-Pauschale stehen in § 288 BGB, der Verzugseintritt in § 286 BGB. Quellencheck: 7. August 2026. Nächster Pflichtreview: Bekanntgabe für den 1. Januar 2027, anschließend erneut für den 1. Juli 2027.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Basiszinssatz 2027?

Der erste amtliche Wert für 2027 war am 7. August 2026 noch nicht bekannt. Die Deutsche Bundesbank bestimmt den Basiszinssatz zum 1. Januar 2027 neu und veröffentlicht den dann geltenden Wert. Eine zweite Anpassung erfolgt zum 1. Juli 2027.

Wie hoch ist der aktuelle Basiszinssatz?

Seit 1. Juli 2026 beträgt der Basiszinssatz nach § 247 BGB 1,52 Prozent. Dieser Wert gilt bis zum nächsten gesetzlichen Anpassungstermin, ist aber keine Prognose für 2027.

Wie werden Verzugszinsen aus dem Basiszinssatz berechnet?

Bei Beteiligung eines Verbrauchers beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz grundsätzlich Basiszins plus fünf Prozentpunkte. Bei B2B-Entgeltforderungen ohne Verbraucher sind es grundsätzlich Basiszins plus neun Prozentpunkte. Der konkrete Verzug muss vorher feststehen.

Was passiert, wenn der Basiszinssatz während des Verzugs wechselt?

Der Zeitraum wird am 1. Januar oder 1. Juli geteilt. Für jeden Abschnitt werden offene Hauptforderung, damaliger Basiszinssatz und Tage separat berechnet; anschließend werden die Teilbeträge addiert.

Ist der Basiszinssatz dasselbe wie der Leitzins der EZB?

Nein. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB ist eine gesetzliche Rechengröße. Seine Änderung knüpft zwar an eine gesetzlich definierte Bezugsgröße aus der Geldpolitik an, er ist aber nicht einfach der jeweils veröffentlichte EZB-Leitzins.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.