Was ist Einfuhrumsatzsteuer?
Der ausländische Lieferant stellt bei einer Drittlandslieferung häufig keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung. Das bedeutet nicht, dass die Ware ohne Umsatzsteuer in Deutschland bleibt. Die Besteuerung erfolgt beim Import über das Zollverfahren. Bemessungsgrundlage, Steuersatz, Importeur und Nachweis müssen aus den Einfuhrunterlagen hervorgehen.
EUSt betrifft Gegenstände, nicht den bloßen Einkauf einer Dienstleistung im Ausland. Eine Softwareleistung aus einem Drittland kann etwa unter Reverse Charge fallen, löst aber keine Einfuhrumsatzsteuer aus, weil keine Ware eingeführt wird. Ebenso ist der innergemeinschaftliche Erwerb aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ein anderer Umsatzsteuerfall.
Einfuhrumsatzsteuer, Zoll und inländische Umsatzsteuer unterscheiden
| Position | Wodurch ausgelöst? | Berechnung beziehungsweise Funktion |
|---|---|---|
| Einfuhrumsatzsteuer | Einfuhr einer Ware aus einem Drittland | 19 oder 7 Prozent auf die Bemessungsgrundlage nach § 11 UStG |
| Zoll | zolltarifliche Einreihung, Ursprung, Wert und Verfahren; bei bestimmten Kleinsendungen temporäre Pauschale | Tarifzoll oder seit Juli 2026 in betroffenen Fällen 3 Euro je Warenkategorie |
| Inländische Umsatzsteuer | steuerpflichtiger Umsatz im Inland | auf das Entgelt des Umsatzes nach dem passenden Steuersatz |
| Bearbeitungsentgelt | Leistung von Post-, Kurier- oder Zolldienstleister | vertragliche Gebühr; nicht automatisch Zoll oder EUSt |
| Verbrauchsteuer | bestimmte Waren wie Alkohol oder Tabak | eigene Rechtsgrundlage und Berechnung |
Die Abgaben können zusammenhängen, bleiben aber getrennte Positionen. Ein Zollbetrag erhöht regelmäßig die EUSt-Bemessungsgrundlage. Eine Bearbeitungsgebühr des Paketdienstes ist dagegen eine eigene Leistung und sollte nicht ungeprüft als Einfuhrumsatzsteuer gebucht werden.
Wann fällt Einfuhrumsatzsteuer an?
Steuerbar ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG die Einfuhr von Gegenständen im Inland. Praktisch wird die Abgabe im Zollverfahren erhoben, wenn eine Ware aus einem Drittland in den zoll- und steuerrechtlich relevanten Bereich gelangt und kein Befreiungs- oder besonderes Verfahren greift. Das Lieferland auf der Rechnung allein ist nicht entscheidend; maßgeblich sind Warenweg und Zollstatus.
Eine Ware kann etwa in den Niederlanden in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und anschließend nach Deutschland weitertransportiert werden. Dann liegt die Einfuhrabwicklung nicht automatisch noch einmal in Deutschland. Umgekehrt kann eine Bestellung bei einem europäischen Händler tatsächlich aus einem Drittland versendet werden. Deshalb gehören Versandort, Einfuhrmitgliedstaat, Lieferbedingung und Importeur gemeinsam geprüft.
- Kommt ein körperlicher Gegenstand aus einem Drittland in die EU?
- Wo wird die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet?
- Wer ist in der Zollanmeldung als Anmelder beziehungsweise Einführer beteiligt?
- Welcher Zollwert, Tarifcode, Ursprung und Steuersatz wurden angesetzt?
- Gilt eine Befreiung, ein besonderes Zollverfahren oder die IOSS-Regelung?
- Wer erhält den Abgabenbescheid und trägt die wirtschaftlichen Kosten?
Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer nach § 11 UStG
Ausgangspunkt ist grundsätzlich der nach den zollrechtlichen Vorschriften ermittelte Zollwert. § 11 UStG rechnet bestimmte Beträge hinzu, soweit sie nicht bereits enthalten sind. Dazu gehören insbesondere im Ausland und bei der Einfuhr geschuldete Zölle, Steuern und sonstige Abgaben – mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer selbst – sowie bestimmte Vermittlungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten.
Einbezogen werden Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet. Ist bei der Einfuhr bereits bekannt, dass die Ware zu einem weiteren Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat befördert wird, können auch Kosten bis dorthin relevant sein. Im Zeitpunkt der Einfuhr feststehende Preisnachlässe dürfen die Bemessungsgrundlage nach den gesetzlichen Vorgaben mindern.
Die Formel ist bewusst vereinfacht. Der Zollwert folgt eigenen Regeln und ist nicht in jedem Fall mit dem Rechnungsbetrag identisch. Wechselkurs, Lizenzkosten, Beistellungen, Verbundenheit von Käufer und Verkäufer oder besondere Lieferbedingungen können die Bewertung verändern.
Einfuhrumsatzsteuer berechnen: Beispiel mit Zoll und Transport
Ein deutsches Unternehmen importiert Waren aus einem Drittland. Der für das Beispiel bereits ermittelte Zollwert beträgt 1.120 Euro. Angenommen, der zutreffende tarifliche Zoll beträgt 4 Prozent und bekannte Transportkosten vom EU-Grenzpunkt bis zum ersten Bestimmungsort in Deutschland von 80 Euro sind noch nicht im Zollwert enthalten. Für die Ware gilt im Beispiel der Regelsteuersatz.
| Rechenschritt | Betrag | Erläuterung |
|---|---|---|
| Zollwert | 1.120,00 € | im Beispiel bereits zollrechtlich ermittelt |
| angenommener Zoll 4 % | 44,80 € | nur Beispiel; tatsächlicher Satz hängt von Tarif und Ursprung ab |
| einzubeziehender Transport | 80,00 € | noch nicht enthaltende Kosten bis zum ersten Bestimmungsort |
| EUSt-Bemessungsgrundlage | 1.244,80 € | Summe der einbezogenen Positionen |
| Einfuhrumsatzsteuer 19 % | 236,51 € | 1.244,80 € × 0,19, auf Cent gerundet |
Ein Online-Rechner kann diese Mathematik ausführen, kennt aber ohne Zollanmeldung weder den richtigen Zollwert noch Tarifcode, Ursprung, Präferenz, Bestimmungsort oder Steuersatz. Für eine belastbare Buchung sollten deshalb die festgesetzten Werte aus dem Einfuhrabgabenbescheid übernommen und nicht aus dem Kaufpreis rückgerechnet werden.
Gilt für den eingeführten Gegenstand der ermäßigte Steuersatz, wird auf die zutreffende Bemessungsgrundlage 7 Prozent angewendet. Ob eine Ware begünstigt ist, ergibt sich aus § 12 UStG und den dort in Bezug genommenen Regelungen – nicht aus der Produktkategorie des Onlineshops.
Seit 1. Juli 2026: 3 Euro Zoll je Warenkategorie bei Kleinsendungen
Am 1. Juli 2026 ist die frühere Zollbefreiung für niedrigwertige Warensendungen bis 150 Euro entfallen. Für betroffene Fernverkäufe von Waren aus Drittländern wird übergangsweise eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro je Warenkategorie („Item“) in einer Sendung erhoben. Maßgeblich ist die tarifliche Kategorie, nicht die Stückzahl identischer Waren.
Beispiel des Bundesfinanzministeriums: Zehn Paar Socken bilden eine Warenkategorie und lösen einmal 3 Euro aus. Enthält die Sendung zusätzlich Kabelbinder und Hosen als zwei weitere Kategorien, fallen insgesamt 9 Euro an. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einfuhr; eine vor dem Stichtag bestellte, aber erst danach eingeführte Sendung kann bereits unter die neue Regel fallen.
Die EU-Kommission begrenzt diese temporäre Regel auf niedrigwertige Fernverkaufssendungen bis 150 Euro und nennt den 1. Juli 2028 als Ende der Pauschalphase. Sie gilt unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer über IOSS, besondere Regelungen oder den Standardweg abgewickelt wird; offizielle Ausnahmen, etwa im Zusammenhang mit bestimmten Präferenzfällen, bleiben im konkreten Zollverfahren zu prüfen.
Für Waren mit höherem Wert gelten weiterhin die einschlägigen tariflichen Zollsätze. Ein pauschaler Satz von 3 Euro darf daher nicht auf betriebliche Großimporte, Sendungen über 150 Euro oder andere Zollverfahren übertragen werden.
Wer berechnet und kassiert die Einfuhrabgaben?
Die Abgaben werden im Rahmen der Zollanmeldung festgesetzt. Je nach Lieferbedingung und Versandmodell übernimmt der Importeur, Verkäufer, Post- oder Kurierdienst beziehungsweise ein Zollvertreter die Anmeldung und Zahlung. Ein Dienstleister kann die Abgaben auslegen und anschließend zusammen mit einem eigenen Entgelt vom Empfänger verlangen.
Die Lieferklausel beeinflusst, wer Transport, Zollanmeldung und Kosten wirtschaftlich übernimmt. Sie ändert aber nicht beliebig, wer im Zollbeleg als Beteiligter erscheint oder wer einen Vorsteuerabzug nachweisen kann. Vor einer Bestellung sollte deshalb geklärt werden, wer Importeur sein soll und welche Dokumente nach der Abfertigung verfügbar sind.
| Dokumentposition | Möglicher Aussteller | Buchhalterische Prüfung |
|---|---|---|
| Einfuhrumsatzsteuer | Zollbehörde im Abgabenbescheid | Betrag, Einführer, Ware und Vorsteuerberechtigung |
| Zollabgabe | Zollbehörde | Tarif, Wert, Ursprung und Verfahren |
| Auslage der Abgaben | Post-/Kurier- oder Zolldienstleister | Bezug zum amtlichen Bescheid und Erstattung |
| Service- oder Vorlageprovision | Dienstleister | eigene Leistung und eigener Umsatzsteuerausweis |
| Warenrechnung | ausländischer Lieferant | Kaufpreis, Lieferbedingung und Währung |
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann ein Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Abzug ist kein Automatismus allein deshalb, weil das Unternehmen die wirtschaftlichen Kosten getragen hat. Einfuhr, Unternehmensbezug, richtige Zuordnung und Nachweis müssen zusammenpassen.
Besonders bei Lieferbedingungen, Vertretung oder Konzernstrukturen kann fraglich sein, wer als Einführer auftritt. Eine Rechnung des Paketdienstes über die Erstattung ausgelegter Abgaben ersetzt nicht automatisch den amtlichen Einfuhrnachweis. Lege Zollanmeldung beziehungsweise Abgabenbescheid, Warenrechnung, Zahlungsbeleg und Zuordnung zum Unternehmen gemeinsam ab.
Kein oder nur anteiliger Vorsteuerabzug kann etwa entstehen, wenn die Ware für private oder vorsteuerschädliche steuerfreie Umsätze verwendet wird. Die allgemeinen Voraussetzungen und Ausschlüsse vertieft der Beitrag Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?.
- Unternehmen ist als Einführer beziehungsweise berechtigter Beteiligter nachvollziehbar.
- Ware wurde für das Unternehmen und nicht ausschließlich privat eingeführt.
- Entstandene EUSt ist im amtlichen oder anerkannten Einfuhrbeleg ausgewiesen.
- Beleg lässt Ware, Betrag, Einfuhrvorgang und Unternehmen zuordnen.
- Ausschlüsse oder Aufteilung wegen steuerfreier beziehungsweise gemischter Verwendung geprüft.
- EUSt nicht zusätzlich aus der Nettowarenrechnung als gewöhnliche Rechnungs-Vorsteuer herausgerechnet.
IOSS bei Onlinekäufen nicht mit Zollbefreiung verwechseln
Der Import-One-Stop-Shop kann bei bestimmten Fernverkäufen eingeführter Waren mit einem Sachwert bis 150 Euro die Erhebung der Umsatzsteuer beim Verkauf vereinfachen. Der Verkäufer beziehungsweise die Plattform erhebt dann die Steuer beim Checkout, und bei gültiger IOSS-Abwicklung kann die Einfuhr von der EUSt befreit werden, damit keine doppelte Besteuerung entsteht.
Seit Juli 2026 bleibt die temporäre 3-Euro-Zollabgabe für betroffene niedrigwertige Fernverkaufssendungen grundsätzlich auch bei IOSS relevant. IOSS ist daher keine allgemeine Zollfreiheit. Für einen betrieblichen Wareneinkauf sollte außerdem nicht ungeprüft ein B2C-Plattformprozess verwendet werden; Rechnung, Importeur und Vorsteuerweg müssen zur tatsächlichen Transaktion passen.
Belege und internen Buchungsprozess organisieren
- Bestellung klassifizierenWare, Lieferland, Lieferbedingung, Wert, Verwendungszweck und geplanten Einführer festhalten.
- Zollstammdaten klärenWarentarifnummer, Ursprung, Präferenznachweise und erforderliche Genehmigungen fachlich prüfen.
- Anmeldung abstimmenFestlegen, wer Zollanmeldung und Vertretung übernimmt und welche Dokumente bereitgestellt werden.
- Abgabenbescheid kontrollierenZollwert, Zoll, EUSt-Satz, Bemessungsgrundlage und Einführer mit Bestellung abgleichen.
- Zahlungen trennenWarenpreis, Zoll, EUSt, Auslage und Dienstleistergebühr getrennt erfassen.
- Vorsteuer prüfenUnternehmensbezug, Nachweis, Zeitpunkt und mögliche Ausschlüsse dokumentieren.
- Unterlagen verknüpfenWarenrechnung, Fracht, Zollbelege, Zahlungen und späteren Wareneingang gemeinsam referenzieren.
Ein Wareneingang im Lager bestätigt Menge und Zustand der angekommenen Ware, ersetzt aber keine Zollanmeldung. Umgekehrt sagt ein Zollbeleg noch nicht, ob die physisch gelieferte Menge stimmt. Der operative Ablauf für Bestellung, Eingang und Bestand bleibt beim Beitrag Wareneingang buchen.
Häufige Fehler bei Einfuhrumsatzsteuer und Zoll
- EUSt nur auf den ausländischen Rechnungsbetrag berechnen.
- Zoll, EUSt und Servicegebühr des Paketdienstes in einer Position vermischen.
- Seit Juli 2026 weiterhin jede Sendung unter 150 Euro als zollbefreit behandeln.
- Drei Euro pro Stück statt pro tariflicher Warenkategorie ansetzen.
- Den ermäßigten EUSt-Satz aus der Shopkategorie statt aus dem Gesetz ableiten.
- Vorsteuer allein wegen der Zahlung beanspruchen, obwohl der Einführer nicht sauber zugeordnet ist.
- IOSS als allgemeine Zoll- und Steuerbefreiung verstehen.
- Wareneingang oder Lieferantenrechnung als Ersatz für den Einfuhrabgabenbescheid verwenden.
Was Invoify bei Importwaren abbildet – und was nicht
Invoify kann nach der Einfuhr den betrieblichen Warenprozess unterstützen, etwa indem Artikel, Bestellung, Wareneingang, Bestand und eine spätere Ausgangsrechnung nachvollziehbar geführt werden. Dokumente können organisatorisch zum Geschäftsvorgang abgelegt werden; ihre fachliche Zoll- und Steuerbewertung bleibt separat.
Invoify ist kein Zollprogramm und erstellt keine Zollanmeldung. Die Software bestimmt weder Warentarifnummer, Ursprung, Präferenz, Importeur noch Zollverfahren und übermittelt keine Daten an die Zollverwaltung.
Invoify berechnet weder Zollwert noch Einfuhrumsatzsteuer und entscheidet nicht über den Vorsteuerabzug. Auch die seit Juli 2026 geltende Pauschalabgabe wird nicht automatisch ermittelt. Maßgeblich bleiben amtliche Einfuhrunterlagen und die fachliche Prüfung durch Zoll-, Buchhaltungs- oder Steuerprozess.
Offizielle Quellen und Rechtsstand
Steuerbarkeit und Bemessungsgrundlage ergeben sich aus § 1 UStG und § 11 UStG; die Steuersätze stehen in § 12 UStG, der Vorsteuerabzug in § 15 UStG. Der deutsche Zoll zeigt ein amtliches Berechnungsbeispiel. Den Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze zum 1. Juli 2026 und die 3-Euro-Pauschale erläutert das Bundesfinanzministerium. Umfang, Ausnahmen und Übergangszeit bis 1. Juli 2028 beschreibt die EU-Kommission. Letzter Quellencheck: 31. Juli 2026; nächste Prüfung: Oktober 2026 wegen der laufenden EU-Zollreform.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 19 Prozent oder – für die gesetzlich begünstigten Gegenstände – 7 Prozent. Berechnet wird nicht einfach nur auf den Kaufpreis, sondern auf die Bemessungsgrundlage nach § 11 UStG.
Was ist der Unterschied zwischen Zoll und Einfuhrumsatzsteuer?
Zoll ist eine Abgabe nach dem Zolltarif beziehungsweise seit Juli 2026 bei bestimmten niedrigwertigen Fernverkaufssendungen eine temporäre Pauschale. Einfuhrumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer auf die Einfuhr. Zoll kann Teil ihrer Bemessungsgrundlage sein.
Kann ich Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?
Ein Unternehmer kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt wurde, der Einführer richtig zugeordnet ist, die Nachweise vorliegen und keine Ausschlussgründe greifen.
Sind Sendungen unter 150 Euro noch zollfrei?
Für niedrigwertige Fernverkaufssendungen aus Drittländern ist die bisherige Zollbefreiung seit 1. Juli 2026 entfallen. Übergangsweise werden grundsätzlich 3 Euro je Warenkategorie erhoben; Ausnahmen und das konkrete Zollverfahren sind gesondert zu prüfen. Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt bestehen.