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Steuern & Pflichtangaben

Vorsteuerabzugsberechtigt: Wer darf Vorsteuer abziehen?

Vorsteuerabzugsberechtigt ist ein Unternehmer, soweit er eine Leistung für sein Unternehmen bezieht und die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt. Beim üblichen Inlandsbezug gehört dazu grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert ausgewiesener, gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer. Steuerfreie Ausgangsumsätze, private Nutzung oder die Kleinunternehmerregelung können den Abzug ausschließen oder begrenzen.

Was bedeutet vorsteuerabzugsberechtigt?

Kurzantwort: Vorsteuerabzugsberechtigt bedeutet, dass ein Unternehmer einen gesetzlich zulässigen Vorsteuerbetrag aus Eingangsleistungen von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen darf. Die Berechtigung wird für den konkreten Bezug geprüft; sie ist kein pauschales Merkmal, das automatisch für jede Ausgabe des Unternehmens gilt.

Im Umsatzsteuersystem berechnet ein Unternehmen bei steuerpflichtigen Verkäufen regelmäßig Umsatzsteuer. Kauft es seinerseits Waren oder Leistungen für das Unternehmen ein, kann die darauf entfallende Steuer unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar sein. In der Umsatzsteuerberechnung werden beide Seiten miteinander verrechnet. Deshalb sind Umsatzsteuer und Vorsteuer wirtschaftlich miteinander verbunden, aber nicht dieselbe Buchungsposition.

BegriffBlickrichtungEinfaches Beispiel
UmsatzsteuerSteuer auf einen steuerpflichtigen AusgangsumsatzEin Unternehmen berechnet seinem Kunden 190 € Steuer.
Vorsteuerabziehbare Steuer aus einem betrieblichen EingangsbezugEin Lieferant berechnet dem Unternehmen 19 € Steuer.
ZahllastUmsatzsteuer abzüglich zulässiger Vorsteuer190 € minus 19 € ergeben 171 €.

Die Tabelle erklärt nur die Grundmechanik. Eine gezahlte oder ausgewiesene Steuer wird nicht automatisch zur abziehbaren Vorsteuer. Entscheidend sind Unternehmereigenschaft, Leistungsbezug, Verwendung, Rechnung oder anderer gesetzlicher Nachweis sowie mögliche Ausschlusstatbestände.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Für den typischen Einkauf im Inland lassen sich die Prüfschritte aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in eine praktische Reihenfolge übersetzen. Jeder Schritt beantwortet eine andere Frage:

  1. Leistenden Unternehmer bestimmenDie Lieferung oder sonstige Leistung muss von einem anderen Unternehmer ausgeführt worden sein. Ein privater Verkäufer kann nicht allein durch eine Rechnung mit Steuerangabe einen Vorsteueranspruch erzeugen.
  2. Unternehmensbezug belegenDie Leistung muss für das Unternehmen bezogen werden. Rein private Einkäufe gehören nicht in den Vorsteuerabzug; bei gemischter Verwendung ist eine sachgerechte Einordnung erforderlich.
  3. Steuerliche Verwendung prüfenDer Eingangsbezug darf nicht einem Umsatz zugeordnet sein, der den Vorsteuerabzug gesetzlich ausschließt. Bei unterschiedlichen Tätigkeiten kann nur ein Teil abziehbar sein.
  4. Rechnung kontrollierenBeim gewöhnlichen Inlandsbezug muss der Unternehmer grundsätzlich eine nach §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzen. Inhalt und wirtschaftlicher Vorgang müssen zusammenpassen.
  5. Steuerbetrag plausibilisierenDer ausgewiesene Betrag muss gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer betreffen. Ein bloß offen ausgewiesener, aber sachlich nicht geschuldeter Betrag ist kein sicherer Vorsteuerbetrag.

Die Reihenfolge ist bewusst strenger als die Frage „Steht Umsatzsteuer auf dem Beleg?“. Sie verbindet den Beleg mit dem tatsächlichen Geschäftsvorgang. Ein vollständig wirkendes PDF hilft nicht, wenn Lieferant, Leistung oder Unternehmensbezug unklar bleiben. Umgekehrt sollte ein realer betrieblicher Einkauf mit fehlerhafter Rechnung nicht eigenmächtig umgeschrieben werden; der Aussteller wird um eine nachvollziehbare Berichtigung gebeten.

Zeitpunkt nicht erraten:Wann der Abzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung geltend gemacht werden kann, hängt vom jeweiligen Tatbestand und den vorhandenen Nachweisen ab. Bei Anzahlungen, Einfuhr und Reverse Charge gelten eigene Voraussetzungen.

Wer nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt ist

Die Frage wird nicht allein auf Ebene der Person oder Rechtsform beantwortet. Dieselbe Organisation kann Eingangsleistungen für abzugsberechtigende, nicht abzugsberechtigende und private Zwecke beziehen. Deshalb ist die konkrete Verwendung der Leistung maßgeblich.

SituationGrundsätzliche EinordnungPrüffrage
Kleinunternehmerumsätze nach § 19 UStGfür damit zusammenhängende Eingangsleistungen grundsätzlich kein VorsteuerabzugDient der Einkauf den steuerfreien Kleinunternehmerumsätzen?
steuerfreie AusgangsumsätzeVorsteuer kann nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen seinGibt es eine Ausnahme oder Option, die für den konkreten Umsatz greift?
gemischte TätigkeitVorsteuer muss gegebenenfalls in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werdenWelche Nutzung lässt sich sachgerecht belegen?
privater Einkaufkein Vorsteuerabzug für den rein privaten TeilWurde die Leistung tatsächlich für das Unternehmen bezogen?
fehlerhafter Steuerausweiskein automatischer Abzug nur wegen der SteuerzeileIst die Steuer gesetzlich geschuldet und die Rechnung berichtigungsbedürftig?

Besonders bei teilweise steuerfreien Tätigkeiten reicht die pauschale Aussage „Unser Unternehmen ist vorsteuerabzugsberechtigt“ nicht aus. Eine Praxis kann etwa steuerfreie Heilbehandlungen und daneben steuerpflichtige Leistungen ausführen. Ein ausschließlich für den steuerpflichtigen Bereich beschaffter Gegenstand kann anders einzuordnen sein als gemeinsam genutzte Räume, Software oder Verwaltungskosten.

§ 15 Abs. 4 UStG verlangt bei gemischt verwendeten Leistungen eine sachgerechte Schätzung des nicht abziehbaren Teils, soweit keine wirtschaftliche Zuordnung auf anderem Weg möglich ist. Die passende Aufteilung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung; eine frei gewählte Quote ohne dokumentierte Grundlage ist keine belastbare Methode.

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, sollte Vorsteuer und Betriebsausgabe auseinanderhalten. Der Bruttobetrag kann ertragsteuerlich eine Betriebsausgabe oder Anschaffungskosten darstellen, obwohl die enthaltene Umsatzsteuer nicht separat als Vorsteuer abgezogen wird. Die Kleinunternehmer-Rechnung erläutert den §-19-Steuerfall getrennt von diesem Vorsteuer-Deep-Dive.

Eingangsrechnung vor dem Vorsteuerabzug prüfen

Die Rechnungskontrolle verbindet formale Angaben und tatsächlichen Leistungsaustausch. Bei einem normalen Inlandsbezug sollte der Prüfvermerk mindestens Aussteller, Empfänger, Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag erfassen. Sonderregeln, Kleinbetragsrechnungen und elektronische Rechnungsformate können den Prüfweg verändern.

  • Stimmen leistendes Unternehmen und Rechnungsaussteller mit dem Vertrag beziehungsweise der Bestellung überein?
  • Ist das eigene Unternehmen als Leistungsempfänger erkennbar und wurde die Leistung tatsächlich für dieses Unternehmen bezogen?
  • Beschreibt die Rechnung Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ausreichend konkret?
  • Sind Leistungsdatum, Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag rechnerisch plausibel?
  • Passt der ausgewiesene Steuerfall zum wirtschaftlichen Vorgang oder ist eine Berichtigung erforderlich?
  • Liegen Bestellung, Leistungsnachweis und Zahlung so vor, dass der Vorgang später wiedergefunden werden kann?

Eine USt-IdNr. auf der Rechnung beweist für sich weder den Leistungsbezug noch die Vorsteuerabzugsberechtigung. Umgekehrt wird eine Rechnung nicht allein deshalb unbrauchbar, weil der Empfänger keine eigene USt-IdNr. besitzt. Welche Kennung welchen Zweck erfüllt, erklärt Steuernummer, Steuer-ID oder USt-IdNr.?; den vollständigen Pflichtangaben-Katalog enthält Was muss auf eine Rechnung?.

Keine Selbstkorrektur am Fremdbeleg:Fehlen erforderliche Angaben oder passen Rechnung und Leistung nicht zusammen, sollte der Rechnungsaussteller eine Korrektur erstellen. Der Empfänger ergänzt den Beleg nicht eigenmächtig so, als stammte die Änderung vom Aussteller.

Beispiel: Umsatzsteuer und Vorsteuer verrechnen

Ein regelbesteuertes Unternehmen kauft ausschließlich betrieblich genutztes Büromaterial für 119,00 Euro brutto. Die ordnungsgemäße Rechnung enthält 100,00 Euro Nettoentgelt und 19,00 Euro Umsatzsteuer. Im selben Zeitraum stellt das Unternehmen für steuerpflichtige Leistungen 1.000,00 Euro netto zuzüglich 190,00 Euro Umsatzsteuer in Rechnung. Unterstellt man für das Beispiel, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und keine weiteren Beträge anfallen, ergibt sich folgende Rechnung:

SchrittBetragBedeutung
Umsatzsteuer aus Ausgangsleistungen190,00 €gegenüber Kunden berechnete Steuer
abziehbare Vorsteuer aus Büromaterial−19,00 €zulässiger Eingangssteuerbetrag
rechnerische Zahllast171,00 €Differenz vor weiteren Vorgängen und Korrekturen

Das Beispiel ist absichtlich einfach. In der Praxis können weitere Eingangsrechnungen, Gutschriften, Entgeltminderungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse-Charge-Umsätze oder bereits geleistete Vorauszahlungen hinzukommen. Der MwSt-Rechner erklärt die Netto-Brutto-Mathematik; er entscheidet jedoch nicht über den Vorsteuerabzug.

Beispiel mit gemischter Verwendung

Eine Softwarelizenz kostet 1.190,00 Euro brutto und wird nach einer dokumentierten, sachgerechten Zuordnung zu 70 Prozent für abzugsberechtigende und zu 30 Prozent für nicht abzugsberechtigende Tätigkeiten genutzt. Dann wäre nicht einfach der gesamte Steuerbetrag von 190,00 Euro abzuziehen. Die konkrete Aufteilung und ihre Methode müssen fachlich geprüft und dokumentiert werden. Das Beispiel zeigt die Logik, gibt aber keine allgemeingültige Quote für gemeinsam genutzte Leistungen vor.

Anzahlung, Reverse Charge und Einfuhr getrennt prüfen

§ 15 UStG enthält neben der gewöhnlichen Lieferantenrechnung weitere Vorsteuertatbestände. Sie sollten nicht in denselben Prüfpfad gepresst werden:

FallZentraler NachweisWichtige Grenze
Anzahlung vor LeistungRechnung liegt vor und Zahlung wurde geleistetbloße Bestellung oder unbezahlte Vorausrechnung genügt nicht
Einfuhr aus dem Drittlandentstandene Einfuhrumsatzsteuer und UnternehmensbezugLieferantenrechnung und Einfuhrnachweis erfüllen unterschiedliche Funktionen
innergemeinschaftlicher Erwerbsteuerpflichtiger Erwerb für das UnternehmenUID und Warenbewegung müssen zum Vorgang passen
Reverse Charge nach § 13bLeistung für das Unternehmen und zutreffender §-13b-Fallkein offener deutscher Steuerbetrag des Lieferanten als Standardfall

Für den Importfall zeigt der Beitrag Einfuhrumsatzsteuer, wie Zollwert, Zollabgaben, Nebenkosten und EUSt zusammenspielen und welche Einfuhrunterlagen für die Vorsteuerprüfung benötigt werden.

Bei Reverse Charge schuldet der Leistungsempfänger unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Umsatzsteuer und kann sie bei bestehender Berechtigung zugleich als Vorsteuer berücksichtigen. Das ist kein Freifahrtschein: Leistung, Ort, Beteiligte und Ausschlüsse bleiben zu prüfen. Der eigene Ratgeber zur Rechnung nach § 13b UStG behandelt diese Fallgruppe im Detail.

Wann ein früherer Vorsteuerabzug berichtigt werden muss

Ein einmal vorgenommener Vorsteuerabzug bleibt nicht in jedem Fall unverändert. Ändert sich das Entgelt, wird eine Leistung rückgängig gemacht oder uneinbringlich, kann § 17 UStG eine Berichtigung auslösen. Ändern sich bei länger genutzten Wirtschaftsgütern die für den ursprünglichen Abzug maßgeblichen Verhältnisse, regelt § 15a UStG eigene Berichtigungszeiträume und Berechnungsschritte.

Beispiel: Ein Gegenstand wird zunächst ausschließlich für abzugsberechtigende Umsätze eingesetzt und innerhalb des gesetzlichen Berichtigungszeitraums später anders verwendet. Dann wird nicht die historische Eingangsrechnung gelöscht. Stattdessen bleibt der ursprüngliche Vorgang erhalten und die Änderung wird für den maßgeblichen Zeitraum nachvollziehbar berichtigt. Für Grundstücke und andere langfristige Sachverhalte gelten besondere Regeln.

  • Ursprünglichen Beleg und damalige Verwendung nicht überschreiben.
  • Datum, Anlass und Umfang der geänderten Verwendung dokumentieren.
  • Entgeltminderung und Nutzungsänderung als unterschiedliche Berichtigungsgründe behandeln.
  • Bei größeren Wirtschaftsgütern den verbleibenden Berichtigungszeitraum fachlich prüfen.

Was Invoify beim Vorsteuer-Thema abbildet

Invoify ist Rechnungs- und Warenwirtschaftssoftware, keine Umsatzsteuer-Voranmeldung und keine automatische Entscheidung über die Vorsteuerabzugsberechtigung. Die Software berechnet auf Ausgangsrechnungen Netto, Umsatzsteuer und Brutto anhand des gewählten Steuerfalls. Daraus folgt jedoch nicht, dass ein bestimmter Eingangsbeleg beim Nutzer als Vorsteuer abzugsfähig ist.

Die Belegbox kann, wenn sie genutzt wird, Eingangsbelege sammeln und für die weitere Bearbeitung bereitstellen. OCR-Daten und erkannte Steuerbeträge bleiben prüfbedürftig; eine Texterkennung ersetzt weder die Rechnungskontrolle noch die Zuordnung zu abzugsberechtigenden Umsätzen. Produktive Buchungs- oder Steuerentscheidungen sollten deshalb nicht allein aus einem automatisch gelesenen Feld übernommen werden.

Für einen belastbaren Prozess werden Ausgangsrechnung, Eingangsbeleg, Zahlungsnachweis und steuerliche Einordnung getrennt geführt. Invoify unterstützt die Belegerstellung und optionale Erfassung; die Umsatzsteuererklärung und fachliche Vorsteuerprüfung erfolgen im vorgesehenen Buchhaltungs- beziehungsweise Beratungsprozess.

Offizielle Quellen und Rechtsstand

Die Voraussetzungen und Ausschlüsse des Vorsteuerabzugs stehen in § 15 UStG. Änderungen der Verwendung regelt § 15a UStG; Entgeltänderungen behandelt § 17 UStG. Ergänzend beschreibt der aktuelle Umsatzsteuer-Anwendungserlass des BMF unter anderem Rechnungsvoraussetzungen, Ausschlüsse und Aufteilung. Letzter Quellencheck: 24. Juli 2026; nächste turnusmäßige Prüfung: Januar 2027.

Häufige Fragen

Wer ist grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt?

Unternehmer können Vorsteuer abziehen, soweit sie Leistungen für ihr Unternehmen beziehen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend sind der konkrete Eingangsumsatz, seine Verwendung und die erforderlichen Nachweise – nicht allein die Rechtsform oder der Besitz einer USt-IdNr.

Sind Kleinunternehmer vorsteuerabzugsberechtigt?

Für Eingangsleistungen, die den nach § 19 UStG steuerfreien Kleinunternehmerumsätzen dienen, besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. Bei einem Wechsel der Besteuerungsform oder anderen Tätigkeitsbereichen können Sonderfragen entstehen, die für den konkreten Zeitraum geprüft werden müssen.

Reicht eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer für den Vorsteuerabzug?

Nein. Die Rechnung ist im gewöhnlichen Inlandsfall eine zentrale Voraussetzung, aber die Leistung muss außerdem von einem Unternehmer für das eigene Unternehmen ausgeführt worden sein und darf keinem gesetzlichen Ausschluss unterliegen.

Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer?

Umsatzsteuer stellt ein Unternehmen seinen Kunden auf steuerpflichtige Ausgangsumsätze in Rechnung. Vorsteuer ist die abziehbare Steuer aus geeigneten Eingangsleistungen. In der Umsatzsteuerberechnung wird die zulässige Vorsteuer grundsätzlich von der geschuldeten Umsatzsteuer abgezogen.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.