Wann gilt §13b UStG?
§13b UStG nennt verschiedene Fallgruppen. Dazu gehören unter anderem bestimmte Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, Bauleistungen, Gebäudereinigungsleistungen und weitere ausdrücklich aufgeführte Umsätze. Jede Fallgruppe hat eigene Voraussetzungen; bei Bauleistungen kommt es beispielsweise auch auf die Rolle des Leistungsempfängers an.
- Welche Lieferung oder sonstige Leistung wird tatsächlich abgerechnet?
- Wo gilt die Leistung umsatzsteuerlich als ausgeführt?
- Sind Aussteller und Empfänger Unternehmer und welche Sitze beziehungsweise Betriebsstätten sind beteiligt?
- Fällt der Umsatz ausdrücklich unter eine Fallgruppe des §13b?
- Erfüllt der Leistungsempfänger die zusätzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Fallgruppe?
Pflichtangaben einer Rechnung nach §13b
Die allgemeinen Rechnungsangaben nach §14 UStG bleiben relevant. Hinzu kommt für die Fälle des §13b Absatz 2, in denen der Empfänger die Steuer schuldet, nach §14a Absatz 5 die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis erfolgt nicht.
- Vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers nach den allgemeinen Vorgaben
- Ausstellungsdatum und eindeutige Rechnungsnummer
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
- Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung
- Nettoentgelt, Nachlässe und Gesamtbetrag
- Pflichtangabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
- Kein gesonderter Umsatzsteuerbetrag für den §13b-Umsatz
Die gesetzliche Grundlage steht in §13b UStG; die zusätzliche Rechnungsangabe regelt §14a Absatz 5 UStG.
Beispiel: Rechnung nach §13b ohne Umsatzsteuerausweis
| Position | Menge | Einzelpreis | Betrag |
|---|---|---|---|
| Montageleistung laut Auftrag 2026-104 | 10 Std. | 100,00 € | 1.000,00 € |
| Zwischensumme | 1.000,00 € | ||
| Umsatzsteuer | nicht gesondert ausgewiesen | ||
| Rechnungsbetrag | 1.000,00 € |
Das Beispiel zeigt nur die Darstellung. Ob die konkrete Montageleistung tatsächlich unter §13b fällt, hängt vom Sachverhalt ab. Der Leistungsempfänger zahlt dem Aussteller den Rechnungsbetrag ohne ausgewiesene Umsatzsteuer und behandelt die Steuer nach den für ihn geltenden Vorschriften.
Inländischer §13b-Fall oder EU-Reverse-Charge?
| Thema | §13b Inland | Grenzüberschreitende EU-Leistung |
|---|---|---|
| Typischer Ausgangspunkt | Besondere in §13b genannte Umsätze im Inland | Sonstige B2B-Leistung mit Leistungsort in einem anderen EU-Staat |
| Prüfung | Konkrete Fallgruppe und Voraussetzungen | Leistungsort, Sitze, Unternehmereigenschaft und USt-IdNr. |
| Rechnungshinweis | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge |
| Zusätzliche Meldungen | Vom Einzelfall abhängig | Je nach Umsatz kann eine Zusammenfassende Meldung relevant sein |
Diese Trennung verhindert, dass ein EU-Fall nur wegen des ähnlichen Hinweises als inländischer §13b-Umsatz behandelt wird. Der allgemeine Überblick zu Sonderfällen bleibt auf Was muss auf eine Rechnung?; dieser Beitrag besitzt ausschließlich den tiefen §13b-Intent.
§13b-Rechnung in Invoify umsetzen
- Unternehmenskunden prüfenEmpfängerart und Rechnungsanschrift vollständig erfassen. §13b ist kein B2C-Steuerfall.
- Steuerfall auswählenIm Beleg den Steuerfall „Reverse Charge Inland (§13b)“ verwenden – nicht lediglich einen freien Steuersatz von 0 Prozent.
- Leistung beschreibenPositionen müssen Art und Umfang der abgerechneten Leistung nachvollziehbar benennen.
- Pflichttext kontrollierenDer zum Steuerfall gehörende Hinweis muss sichtbar auf der Rechnung erscheinen.
- Vorschau prüfenGesamtbetrag, Steuerdarstellung, Leistungsdatum und Empfängerdaten vor dem Fertigstellen kontrollieren.
Für den generellen Aufbau einer Rechnung verweist dieser Beitrag bewusst auf Rechnung schreiben, statt denselben Inhalt noch einmal vollständig zu wiederholen.
Häufige Fehler bei Rechnungen nach §13b
- §13b nur aufgrund eines Geschäftskunden auswählen.
- Umsatzsteuer ausweisen und gleichzeitig den Reverse-Charge-Hinweis verwenden.
- Nur „0 %“ eintragen, ohne den fachlichen Steuerfall festzulegen.
- Den gesetzlich vorgesehenen Hinweis weglassen oder unklar formulieren.
- Inländischen §13b-Fall und EU-Reverse-Charge vermischen.
- Leistungsbeschreibung oder Leistungszeitpunkt zu ungenau angeben.
- Eine bereits festgeschriebene falsche Rechnung unbemerkt überschreiben.
Häufige Fragen
Was muss auf einer Rechnung nach §13b UStG stehen?
Neben den allgemeinen Rechnungsangaben muss die Rechnung die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen.
Gilt §13b für jede Rechnung zwischen Unternehmen?
Nein. §13b gilt nur für die gesetzlich bestimmten Umsätze und unter den jeweiligen Voraussetzungen. Der B2B-Status allein reicht nicht aus.
Wie hoch ist der Rechnungsbetrag bei §13b?
Der Aussteller rechnet grundsätzlich das Nettoentgelt ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis ab. Der Leistungsempfänger behandelt die Steuer im eigenen Besteuerungsverfahren.
Kann ich eine falsch ausgestellte §13b-Rechnung ändern?
Ja, eine fehlerhafte Rechnung muss nachvollziehbar berichtigt werden. Eine bereits festgeschriebene Rechnung sollte nicht still überschrieben werden.