Was ist eine Stornorechnung?
Das Umsatzsteuergesetz kennt keinen eigenen Belegtyp „Stornorechnung“. Der Stornobeleg braucht in der Praxis dieselben Pflichtangaben wie eine Rechnung nach §14 UStG – ergänzt um den eindeutigen Bezug auf die stornierte Rechnung. Ändert sich durch den Storno die Bemessungsgrundlage, sind Steuer und Vorsteuer nach §17 UStG in dem Zeitraum zu berichtigen, in dem die Änderung eingetreten ist.
Wann ist ein Storno der richtige Weg?
Der Storno ist das Mittel der Wahl, wenn die Rechnung als Ganzes nicht bestehen bleiben soll oder zentrale Bestandteile falsch sind:
- Der Auftrag wurde nach Rechnungsstellung vollständig rückabgewickelt.
- Positionen, Mengen oder Preise sind falsch – die Rechnung soll neu ausgestellt werden.
- Der Steuersatz oder Steuerbetrag ist falsch.
- Die Rechnung ging an den falschen Empfänger.
- Dieselbe Leistung wurde versehentlich doppelt berechnet.
Bei kleinen formalen Fehlern – etwa einem fehlenden Leistungsdatum – reicht stattdessen oft ein Berichtigungsdokument mit eindeutigem Rechnungsbezug. Den vollständigen Entscheidungsweg zwischen beiden Wegen zeigt der Beitrag Rechnungskorrektur; dieser Beitrag konzentriert sich auf den Stornobeleg selbst.
Aufbau und Pflichtangaben der Stornorechnung
- Eindeutige Bezeichnung, zum Beispiel „Stornorechnung“ oder „Storno“
- Eigene fortlaufende Rechnungsnummer des Stornobelegs
- Ausstellungsdatum des Stornos
- Eindeutiger Bezug: Nummer und Datum der stornierten Ursprungsrechnung
- Dieselben Positionen und Steuersätze wie im Original – mit negativen Beträgen
- Netto, Steuerbetrag und Brutto jeweils mit Minuszeichen
- Alle übrigen Pflichtangaben nach §14 UStG (Aussteller, Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr.)
Muster: Stornorechnung mit Zahlen
Ursprungsrechnung RE-2026-0142 vom 10.07.2026 über eine Beratungsleistung zu 1.000,00 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die zugehörige Stornorechnung sieht so aus:
| Position | Menge | Einzelpreis | Betrag |
|---|---|---|---|
| Storno: Beratungsleistung laut RE-2026-0142 vom 10.07.2026 | 1 | -1.000,00 € | -1.000,00 € |
| Netto | -1.000,00 € | ||
| Umsatzsteuer 19 % | -190,00 € | ||
| Rechnungsbetrag | -1.190,00 € |
Original und Storno gleichen sich damit rechnerisch aus. Beide Belege bleiben in der Buchführung erhalten – genau das verlangt der Grundsatz aus §146 Abs. 4 AO, wonach der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung feststellbar bleiben muss.
Nach dem Storno: Neuausstellung und Zahlung
- Neue Rechnung ausstellenSoll die Leistung weiterhin berechnet werden, entsteht eine neue Rechnung mit neuer Nummer und korrigierten Angaben – nie unter der alten Nummer.
- Empfänger informierenStorno und neue Rechnung gemeinsam übermitteln, damit der Empfänger Vorsteuer und offene Posten richtig zuordnen kann.
- Zahlungen abgleichenWurde die Ursprungsrechnung bereits bezahlt, entsteht durch den Storno ein Guthaben. Es wird erstattet oder nachvollziehbar mit der neuen Rechnung verrechnet.
- Umsatzsteuer berichtigenDie Steuerbeträge werden im Zeitraum der Änderung nach §17 UStG korrigiert – nicht rückwirkend im Monat der Ursprungsrechnung.
Stornorechnung in Invoify erstellen
- Rechnung öffnenDer Storno ist für fertiggestellte Rechnungen verfügbar. Entwürfe brauchen keinen Storno – sie werden direkt bearbeitet oder gelöscht.
- Storno auslösenEin Klick erzeugt den vollständigen Stornobeleg: eigene fortlaufende Nummer aus einem eigenen Nummernkreis, alle Positionen mit negativen Beträgen und der Verweis auf die Ursprungsrechnung.
- Original bleibt erhaltenDie Ursprungsrechnung wird als storniert markiert und mit dem Stornobeleg verknüpft – nichts wird gelöscht oder überschrieben. Bei bestandsgeführten Artikeln bucht Invoify den Bestand nachvollziehbar zurück.
- Versenden und weiterarbeitenDer Stornobeleg steht als PDF bereit und wird wie eine Rechnung per E-Mail versendet. Für die Neuausstellung erzeugt die Duplizieren-Funktion einen frischen Entwurf.
Wie ein fehlerfreier Beleg von Anfang an aufgebaut wird, zeigt der Ratgeber Rechnung schreiben.
Häufige Fehler bei Stornorechnungen
- Die Ursprungsrechnung löschen statt stornieren.
- Den Stornobeleg ohne Bezug auf Nummer und Datum des Originals ausstellen.
- Positive Beträge ausweisen und nur die Überschrift auf „Storno“ ändern.
- Für den Storno keine eigene Rechnungsnummer vergeben.
- Die neue Rechnung unter der alten Nummer ausstellen.
- Den Storno nur intern verbuchen und den Empfänger nicht informieren.
- Bereits erhaltene Zahlungen nach dem Storno nicht auflösen oder verrechnen.
Häufige Fragen
Braucht eine Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer?
Ja. Der Stornobeleg ist ein eigenständiges Dokument und erhält eine eigene fortlaufende Nummer. Zusätzlich muss er Nummer und Datum der stornierten Ursprungsrechnung eindeutig nennen.
Muss der Kunde die Stornorechnung erhalten?
Ja. Nur wenn der Empfänger den Stornobeleg kennt, kann er seine Buchhaltung und einen bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug korrigieren. Ein rein interner Storno lässt beim Kunden eine offene Rechnung zurück.
Kann ich eine falsche Rechnung einfach löschen statt stornieren?
Einen noch nicht übermittelten Entwurf ja. Eine festgeschriebene oder bereits versendete Rechnung dagegen nicht – der ursprüngliche Inhalt muss nach §146 Abs. 4 AO feststellbar bleiben. Dafür ist der Storno da.
Ist eine Stornorechnung dasselbe wie eine Gutschrift?
Umgangssprachlich wird der Stornobeleg oft Gutschrift genannt. Die umsatzsteuerliche Gutschrift ist aber eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger und kein Korrekturbeleg. Die Bezeichnung sollte deshalb eindeutig „Stornorechnung“ lauten.