Was ist eine Stornorechnung?
Das Umsatzsteuergesetz kennt keinen eigenen Belegtyp „Stornorechnung“. Der Stornobeleg braucht in der Praxis dieselben Pflichtangaben wie eine Rechnung nach §14 UStG – ergänzt um den eindeutigen Bezug auf die stornierte Rechnung. Ändert sich durch den Storno die Bemessungsgrundlage, sind Steuer und Vorsteuer nach §17 UStG in dem Zeitraum zu berichtigen, in dem die Änderung eingetreten ist.
Wann ist ein Storno der richtige Weg?
Der Storno ist das Mittel der Wahl, wenn die Rechnung als Ganzes nicht bestehen bleiben soll oder zentrale Bestandteile falsch sind:
- Der Auftrag wurde nach Rechnungsstellung vollständig rückabgewickelt.
- Positionen, Mengen oder Preise sind falsch – die Rechnung soll neu ausgestellt werden.
- Der Steuersatz oder Steuerbetrag ist falsch.
- Die Rechnung ging an den falschen Empfänger.
- Dieselbe Leistung wurde versehentlich doppelt berechnet.
Bei kleinen formalen Fehlern – etwa einem fehlenden Leistungsdatum – reicht stattdessen oft ein Berichtigungsdokument mit eindeutigem Rechnungsbezug. Den vollständigen Entscheidungsweg zwischen beiden Wegen zeigt der Beitrag Rechnungskorrektur; dieser Beitrag konzentriert sich auf den Stornobeleg selbst.
Aufbau und Pflichtangaben der Stornorechnung
- Eindeutige Bezeichnung, zum Beispiel „Stornorechnung“ oder „Storno“
- Eigene fortlaufende Rechnungsnummer des Stornobelegs
- Ausstellungsdatum des Stornos
- Eindeutiger Bezug: Nummer und Datum der stornierten Ursprungsrechnung
- Dieselben Positionen und Steuersätze wie im Original – mit negativen Beträgen
- Netto, Steuerbetrag und Brutto jeweils mit Minuszeichen
- Alle übrigen Pflichtangaben nach §14 UStG (Aussteller, Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr.)
Muster: Stornorechnung mit Zahlen
Ursprungsrechnung RE-2026-0142 vom 10.07.2026 über eine Beratungsleistung zu 1.000,00 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die zugehörige Stornorechnung sieht so aus:
| Position | Menge | Einzelpreis | Betrag |
|---|---|---|---|
| Storno: Beratungsleistung laut RE-2026-0142 vom 10.07.2026 | 1 | -1.000,00 € | -1.000,00 € |
| Netto | -1.000,00 € | ||
| Umsatzsteuer 19 % | -190,00 € | ||
| Rechnungsbetrag | -1.190,00 € |
Original und Storno gleichen sich damit rechnerisch aus. Beide Belege bleiben in der Buchführung erhalten – genau das verlangt der Grundsatz aus §146 Abs. 4 AO, wonach der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung feststellbar bleiben muss.
Nach dem Storno: Neuausstellung und Zahlung
- Neue Rechnung ausstellenSoll die Leistung weiterhin berechnet werden, entsteht eine neue Rechnung mit neuer Nummer und korrigierten Angaben – nie unter der alten Nummer.
- Empfänger informierenStorno und neue Rechnung gemeinsam übermitteln, damit der Empfänger Vorsteuer und offene Posten richtig zuordnen kann.
- Zahlungen abgleichenWurde die Ursprungsrechnung bereits bezahlt, entsteht durch den Storno ein Guthaben. Es wird erstattet oder nachvollziehbar mit der neuen Rechnung verrechnet.
- Umsatzsteuer berichtigenDie Steuerbeträge werden im Zeitraum der Änderung nach §17 UStG korrigiert – nicht rückwirkend im Monat der Ursprungsrechnung.
Stornorechnung in Invoify erstellen
- Rechnung öffnenDer Storno ist für fertiggestellte Rechnungen verfügbar. Entwürfe brauchen keinen Storno – sie werden direkt bearbeitet oder gelöscht.
- Storno auslösenEin Klick erzeugt den vollständigen Stornobeleg: eigene fortlaufende Nummer aus einem eigenen Nummernkreis, alle Positionen mit negativen Beträgen und der Verweis auf die Ursprungsrechnung.
- Original bleibt erhaltenDie Ursprungsrechnung wird als storniert markiert und mit dem Stornobeleg verknüpft – nichts wird gelöscht oder überschrieben. Bei bestandsgeführten Artikeln bucht Invoify den Bestand nachvollziehbar zurück.
- Versenden und weiterarbeitenDer Stornobeleg steht als PDF bereit und wird wie eine Rechnung per E-Mail versendet. Für die Neuausstellung erzeugt die Duplizieren-Funktion einen frischen Entwurf.
Wie ein fehlerfreier Beleg von Anfang an aufgebaut wird, zeigt der Ratgeber Rechnung schreiben.
Häufige Fehler bei Stornorechnungen
- Die Ursprungsrechnung löschen statt stornieren.
- Den Stornobeleg ohne Bezug auf Nummer und Datum des Originals ausstellen.
- Positive Beträge ausweisen und nur die Überschrift auf „Storno“ ändern.
- Für den Storno keine eigene Rechnungsnummer vergeben.
- Die neue Rechnung unter der alten Nummer ausstellen.
- Den Storno nur intern verbuchen und den Empfänger nicht informieren.
- Bereits erhaltene Zahlungen nach dem Storno nicht auflösen oder verrechnen.
Storno im Retourenprozess richtig platzieren
Eine Rücksendung führt nicht automatisch zu einer vollständigen Stornorechnung. Warenmenge, Zustand, ursprünglicher Beleg, Teil- oder Vollerstattung und Lagerwirkung werden getrennt entschieden und anschließend miteinander verknüpft.
| Vertiefung | Wann dorthin wechseln |
|---|---|
| Retourenmanagement Schritt für Schritt | wenn Warenprüfung, Bestandsentscheidung und finanzieller Korrekturweg gemeinsam organisiert werden müssen |
Vollstorno und Teilkorrektur unterscheiden
Ein Vollstorno hebt den wirtschaftlichen Inhalt der Ursprungsrechnung vollständig auf. Das passt beispielsweise, wenn der falsche Empfänger berechnet wurde, der gesamte Auftrag entfällt oder eine grundlegend falsche Rechnung neu ausgestellt werden muss. Betrifft die Änderung nur eine Position, Menge oder einen Teilbetrag, kann je nach Prozess ein Teilkorrektur- beziehungsweise Gutschriftbeleg geeigneter sein. Entscheidend ist, dass der neue Beleg den tatsächlich geänderten Umsatz abbildet und eindeutig auf das Original verweist.
| Situation | Naheliegender Weg | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| gesamte Rechnung falsch | Vollstorno und gegebenenfalls Neuausstellung | Originalbetrag vollständig neutralisieren |
| einzelne Position entfällt | Teilkorrektur oder nachvollziehbarer Folgebeleg | Steuer und Rabattanteil richtig zuordnen |
| nur Anschrift/Referenz falsch | formelle Berichtigung kann genügen | wirtschaftlicher Betrag bleibt unverändert |
| Retour nach korrekter Lieferung | wirtschaftliche Änderung dokumentieren | nicht als ursprünglichen Schreibfehler darstellen |
Ein negativer Gesamtbetrag allein macht noch keinen guten Stornobeleg. Rechnungsnummer und Datum des Originals, Grund beziehungsweise Zusammenhang, spiegelbildliche Positionen und Steuergruppen müssen nachvollziehbar bleiben. Bei mehreren Steuersätzen wird jede betroffene Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Gruppe zugeordnet; ein pauschaler negativer Betrag mit nur einem Steuersatz kann sonst die Steueraufteilung verfälschen.
Bereits geleistete Zahlungen und Erstattungen abstimmen
Wurde die Ursprungsrechnung noch nicht bezahlt, reduziert der Stornobeleg die offene Forderung. Wurde sie vollständig bezahlt, entsteht regelmäßig ein zu erstattender oder mit einer neuen Rechnung zu verrechnender Betrag. Bei Teilzahlung müssen Originalforderung, Zahlung, Storno und verbleibender Saldo gemeinsam betrachtet werden. Der Dokumentstatus „storniert“ ersetzt keine tatsächliche Rücküberweisung.
- Zahlung feststellenBetrag, Datum, Zahlungsweg und Zuordnung zum Original prüfen.
- Stornobetrag bestimmenVollständige oder teilweise Neutralisierung mit richtigen Steuergruppen erstellen.
- Saldo berechnenOffene Forderung, Guthaben oder neue Rechnung nachvollziehbar gegenüberstellen.
- Erstattung buchenTatsächliche Rückzahlung mit Datum und Zahlungsreferenz dokumentieren.
- Kunden informierenKlar mitteilen, welcher Beleg aufgehoben wird und was als Nächstes passiert.
Die vollständige Belegkette für spätere Prüfungen erhalten
Zur Belegkette gehören nicht nur Original und Storno. Bei einer Neuausstellung werden auch neue Rechnung, Versandnachweise und Zahlungszuordnungen miteinander verbunden. So lässt sich erklären, warum die ursprüngliche Nummer weiterhin existiert, aber keinen offenen Anspruch mehr begründet. Eine gelöschte oder überschriebene Ursprungsrechnung würde diesen Zusammenhang zerstören.
- Originalrechnung unverändert aufbewahren.
- Stornorechnung mit eigener eindeutiger Nummer erstellen.
- Originalnummer und -datum sichtbar referenzieren.
- Bei Neuausstellung eine neue Rechnungsnummer verwenden.
- Zahlung, Rückzahlung oder Verrechnung auf Belegebene dokumentieren.
- Bei E-Rechnungen auch strukturierte Dateien erneut validieren und archivieren.
Invoify führt den Storno als eigenen Folgebeleg und lässt das Original bestehen. Welche wirtschaftliche Änderung, Steuerkorrektur oder Erstattung im konkreten Fall notwendig ist, muss weiterhin anhand von Vertrag, Leistung und Zahlung geprüft werden.
Stornodatum und steuerliche Wirkung nicht vereinfachen
Die Stornorechnung erhält ein eigenes Ausstellungsdatum. Sie übernimmt nicht einfach das alte Rechnungsdatum, nur weil sie auf das Original Bezug nimmt. Welcher Besteuerungszeitraum durch die Korrektur betroffen ist und wann eine Umsatzsteuerberichtigung wirkt, hängt vom Sachverhalt und den gesetzlichen Voraussetzungen ab. Das Rechnungsprogramm darf diese Einordnung nicht allein aus dem negativen Betrag erraten.
Dokumentieren Sie deshalb neben dem Stornogrund auch Leistungsänderung, Zeitpunkt, Zahlung und Versand an den Kunden. Bei einer bloßen formalen Korrektur kann der wirtschaftliche Umsatz fortbestehen; bei Rücktritt oder Retoure verändert er sich. Diese Fälle benötigen denselben klaren Belegbezug, aber nicht zwingend dieselbe steuerliche Behandlung.
- Eigenes Ausstellungsdatum des Stornobelegs verwenden.
- Leistungs- und Änderungszeitpunkt getrennt erfassen.
- Steuergruppe spiegelbildlich zum betroffenen Originalbetrag führen.
- Erklärungs- und Buchungswirkung fachlich prüfen.
Bei Fremdwährungen kommen Wechselkurs und ursprüngliche Währung hinzu. Storno und Neuausstellung werden nicht allein anhand des aktuellen Euro-Gegenwerts erstellt. Die betroffenen Originalbeträge, Währung, Zahlungsdifferenzen und der für Buchung beziehungsweise Steuer maßgebliche Kurs müssen nachvollziehbar bleiben. Bei Unsicherheit ist die fachliche Prüfung vor dem Folgebeleg notwendig.
Wird nur ein Teil storniert, prüfen Sie zusätzlich die Wirkung auf einen ursprünglichen Gesamtrabatt. Der Nachlass darf weder vollständig bestehen bleiben noch doppelt auf den Rest angewandt werden, wenn seine Basis sich geändert hat.
Nach Abschluss wird geprüft, dass weder Original noch Storno versehentlich erneut als offene Forderung in Erinnerungsläufen erscheinen.
Die Abstimmung endet nicht bei den beiden PDF-Belegen. Prüfen Sie auch Export, Dashboard und offene-Posten-Liste: Original und Storno müssen sich dort nachvollziehbar ausgleichen, ohne einen zusätzlichen Umsatz oder eine neue Forderung zu erzeugen. Abweichungen werden vor dem nächsten Buchhaltungs- oder Mahnlauf geklärt.
Häufige Fragen
Braucht eine Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer?
Ja. Der Stornobeleg ist ein eigenständiges Dokument und erhält eine eigene fortlaufende Nummer. Zusätzlich muss er Nummer und Datum der stornierten Ursprungsrechnung eindeutig nennen.
Muss der Kunde die Stornorechnung erhalten?
Ja. Nur wenn der Empfänger den Stornobeleg kennt, kann er seine Buchhaltung und einen bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug korrigieren. Ein rein interner Storno lässt beim Kunden eine offene Rechnung zurück.
Kann ich eine falsche Rechnung einfach löschen statt stornieren?
Einen noch nicht übermittelten Entwurf ja. Eine festgeschriebene oder bereits versendete Rechnung dagegen nicht – der ursprüngliche Inhalt muss nach §146 Abs. 4 AO feststellbar bleiben. Dafür ist der Storno da.
Ist eine Stornorechnung dasselbe wie eine Gutschrift?
Umgangssprachlich wird der Stornobeleg oft Gutschrift genannt. Die umsatzsteuerliche Gutschrift ist aber eine Abrechnung durch den Leistungsempfänger und kein Korrekturbeleg. Die Bezeichnung sollte deshalb eindeutig „Stornorechnung“ lauten.