§ 19 als Firmenstandard
Neue Belege starten im Kleinunternehmer-Steuerfall mit dem konfigurierten Hinweis. Vor dem Fertigstellen bleibt die Auswahl kontrollierbar.
§ 19 UStG als Standard, nicht als unbemerkter Automatismus. Invoify startet neue Belege im Kleinunternehmer-Steuerfall, übernimmt den hinterlegten Hinweis und prüft erforderliche Rechnungsfelder. Der Steuerfall bleibt bewusst auswählbar, weil die steuerliche Einordnung vom konkreten Umsatz abhängt. Seit 1. Januar 2025 nennt § 19 UStG grundsätzlich 25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.
Neue Belege starten im Kleinunternehmer-Steuerfall mit dem konfigurierten Hinweis. Vor dem Fertigstellen bleibt die Auswahl kontrollierbar.
Der Editor prüft die Rechnungsangaben nach § 14 UStG, bevor ein Beleg fertiggestellt wird – fehlende Felder werden konkret benannt.
Angebote entstehen im selben Editor und lassen sich über einen öffentlichen Link ohne Kunden-Login annehmen oder ablehnen.
Ein nächtlicher Lauf erkennt überfällige Rechnungen und erstellt Zahlungserinnerung bis letzte Mahnung – mit Karenztagen und Mahnsperre je Kunde.
Kleinunternehmer sind aktuell von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen, müssen E-Rechnungen aber empfangen können. Invoify kann bei erfüllten Voraussetzungen ZUGFeRD oder XRechnung erzeugen.
Fortlaufende, einmalige Rechnungsnummern je Belegart – vergeben erst beim Festschreiben, damit gelöschte Entwürfe keine Lücken reißen.
Die Kleinunternehmerregelung ist ein Umsatzsteuerstatus, keine eigene Unternehmensform. Das Programm passt, wenn du nach § 19 UStG abrechnest und Belege, Kontakte sowie offene Zahlungen in einem wiederholbaren Ablauf verwalten möchtest. Ob § 19 für deinen konkreten Umsatz gilt, entscheidet nicht die Software.
| Situation | Was Invoify übernimmt | Was du prüfen musst |
|---|---|---|
| Neue Standardrechnung | § 19 als voreingestellter Steuerfall, Hinweistext und Pflichtfeldprüfung | Empfänger, Leistung und tatsächlichen Steuerfall |
| Abweichender Umsatz | Auswahl weiterer Steuerfälle und passende Belegdarstellung | Ob die Abweichung fachlich zutrifft; § 19 ist kein technischer Lock |
| Grenze überschritten | Umstellung des Firmenstandards für künftige Belege | Zeitpunkt der Überschreitung und Behandlung des überschreitenden Umsatzes |
| E-Rechnung empfangen | Eigene Ausgangsbelege als ZUGFeRD oder XRechnung erzeugen, wenn gewünscht | Eingehende E-Rechnungen müssen weiterhin empfangbar sein |
Prüfe, ob die Leistung tatsächlich unter § 19 UStG fällt. Die Voreinstellung beschleunigt den Standardfall, ersetzt aber keine fachliche Einordnung.
Bei Anwendung von § 19 wird keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen. Der Beleg enthält stattdessen den hinterlegten Hinweis auf die Steuerbefreiung.
Empfänger, Leistung, Leistungszeitpunkt und weitere erforderliche Angaben werden vor dem Fertigstellen geprüft. Hinweise zeigen das konkrete fehlende Feld.
Kontrolliere Endbetrag, Hinweistext, Anschrift und Zahlungsziel in der Dokumentvorschau. Erst danach wird die Rechnung festgeschrieben.
Die Umsatzgrenzen und Voraussetzungen stehen in § 19 UStG. Das BMF-Schreiben zur Neuregelung erläutert insbesondere die Behandlung beim Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze.
Die BMF-FAQ zur E-Rechnung bestätigt: Kleinunternehmer sind von der Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen, müssen E-Rechnungen aber empfangen können. Rechts- und Produktstand: 22. Juli 2026. Die Seite bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Registriere dich ohne Kreditkarte, richte § 19 UStG als Firmenstandard ein und prüfe deine erste Rechnung im geführten Editor. Der freigegebene Funktionsumfang kostet während des Pre-Launch 0 €.
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