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Rechnung & Pflichtangaben

Kleinbetragsrechnung: Bis 250 Euro genügen vereinfachte Pflichtangaben

Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto erlaubt § 33 UStDV eine Kleinbetragsrechnung mit deutlich weniger Pflichtangaben. Empfängeranschrift, fortlaufende Rechnungsnummer und ein getrennter Steuerausweis dürfen entfallen – der Bruttobetrag samt Steuersatz genügt. Die Vereinfachung ist freiwillig und gilt nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen, Reverse-Charge-Umsätze und den Fernverkauf.

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Kurzantwort: Übersteigt der Gesamtbetrag einer Rechnung 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht, genügen nach § 33 UStDV vereinfachte Pflichtangaben. Empfängerangaben, fortlaufende Rechnungsnummer, Steuernummer und der getrennte Netto-/Steuerausweis dürfen dann entfallen.

Maßgeblich ist der Bruttobetrag der gesamten Rechnung, nicht der Preis einer einzelnen Position. Eine Rechnung über 249,90 Euro kann daher als Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden; bei 250,01 Euro gelten bereits die allgemeinen Rechnungsmerkmale. Die Grenze liegt seit 2017 bei 250 Euro – zuvor waren es 150 Euro. Mehrere Leistungen dürfen nicht künstlich in Teilrechnungen aufgeteilt werden, nur um unter der Grenze zu bleiben.

Die Bezeichnung „Kleinbetragsrechnung“ muss nicht auf dem Beleg stehen. Entscheidend sind der Gesamtbetrag, die Umsatzart und die tatsächlich vorhandenen Angaben. Auch eine Rechnung bis 250 Euro darf freiwillig alle Merkmale einer vollständigen Rechnung enthalten – die Vereinfachung ist ein Angebot, keine Pflicht.

Welche Angaben eine Kleinbetragsrechnung enthalten muss

Nach § 33 UStDV muss eine Kleinbetragsrechnung mindestens diese Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • das Ausstellungsdatum
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe, also den Bruttobetrag
  • den anzuwendenden Steuersatz oder – bei einer Steuerbefreiung – einen Hinweis darauf, dass die Leistung steuerfrei ist
Diese Angaben dürfen entfallen: Anders als bei einer vollständigen Rechnung sind Name und Anschrift des Leistungsempfängers, die fortlaufende Rechnungsnummer, die Steuernummer beziehungsweise USt-IdNr. sowie der getrennte Ausweis von Nettoentgelt und Steuerbetrag nicht erforderlich. Der Leistungszeitpunkt ist ebenfalls nicht ausdrücklich verlangt.

Trotz des reduzierten Umfangs berechtigt eine Kleinbetragsrechnung den Empfänger zum Vorsteuerabzug (§ 35 Abs. 1 UStDV). Der ausgewiesene Steuersatz ist deshalb wichtig, damit sich der enthaltene Steuerbetrag aus dem Bruttobetrag herausrechnen lässt. Der Gesetzestext steht im § 33 UStDV bei gesetze-im-internet.de. Den vollständigen Katalog aller Pflichtangaben behandelt der Ratgeber Was muss auf eine Rechnung?; dieser Beitrag konzentriert sich ausschließlich auf die Vereinfachung bis 250 Euro.

Kleinbetragsrechnung und normale Rechnung im Vergleich

Die folgende Übersicht zeigt, welche Pflichtangaben eine vollständige Rechnung nach § 14 UStG verlangt und was bei einer Kleinbetragsrechnung entfällt:

AngabeNormale Rechnung (§ 14 UStG)Kleinbetragsrechnung (§ 33 UStDV)
Name und Anschrift des leistenden Unternehmerserforderlicherforderlich
Name und Anschrift des Leistungsempfängerserforderlichentfällt
Ausstellungsdatumerforderlicherforderlich
Fortlaufende Rechnungsnummererforderlichentfällt
Steuernummer oder USt-IdNr.erforderlichentfällt
Menge und Art der Leistungerforderlicherforderlich
Entgelt und Steuerbetraggetrennt nach Netto, Steuersatz und SteuerbetragBruttobetrag in einer Summe
Steuersatz oder Befreiungshinweiserforderlicherforderlich

Erkennbar ist: Die Kleinbetragsrechnung spart vor allem die empfänger- und ordnungsbezogenen Angaben ein. Die inhaltliche Beschreibung der Leistung und die korrekte Steuerangabe bleiben dagegen in beiden Fällen Pflicht. Eine detaillierte Erklärung jeder einzelnen Pflichtangabe bietet die Pillar-Seite Was muss auf eine Rechnung?.

Wann keine Kleinbetragsrechnung erlaubt ist

Ein niedriger Rechnungsbetrag macht einen grenzüberschreitenden oder Reverse-Charge-Umsatz nicht automatisch zur Kleinbetragsrechnung. In den gesetzlich genannten Fällen ist die Vereinfachung ausgeschlossen – dann gelten die vollständigen Rechnungsangaben, auch unterhalb von 250 Euro.

§ 33 UStDV nimmt ausdrücklich bestimmte Umsätze von der Vereinfachung aus. Nicht als Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden dürfen:

  • innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG (steuerfreie Lieferung an ein Unternehmen im EU-Ausland)
  • Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse Charge nach § 13b UStG)
  • Fernverkäufe / Versandhandel nach § 3c UStG (innergemeinschaftlicher Fernverkauf an Endverbraucher)

In diesen Fällen werden zusätzliche Angaben wie beide USt-IdNr. oder ein besonderer Pflichthinweis benötigt, die im vereinfachten Umfang fehlen würden. Die Umsatzart muss deshalb feststehen, bevor über die vereinfachte Ausstellung entschieden wird. Für die Umkehr der Steuerschuld erklärt der eigene Beitrag Rechnung nach § 13b UStG die nötigen Angaben und Pflichttexte.

Quittung, Kassenbon oder Kleinbetragsrechnung?

Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt, meinen aber Unterschiedliches. Eine Quittung ist in erster Linie eine Bestätigung darüber, dass eine Zahlung geleistet wurde. Sie ist nur dann zugleich eine Kleinbetragsrechnung, wenn sie sämtliche Pflichtangaben des § 33 UStDV enthält und der Betrag 250 Euro brutto nicht übersteigt. Wann eine reine Zahlungsbestätigung genügt und wie du sie korrekt ausstellst, zeigt der Beitrag Quittung schreiben.

Ein maschinell erstellter Kassenbon erfüllt die Anforderungen an eine Kleinbetragsrechnung häufig bereits, weil er Verkäufer, Datum, Artikel, Bruttobetrag und Steuersatz ausweist. Umgekehrt ist nicht jede Quittung automatisch vorsteuertauglich – fehlt etwa der Steuersatz, kann der Empfänger keine Vorsteuer geltend machen.

Als vollständige Rechnung mit reduziertem Umfang: Eine Kleinbetragsrechnung ist keine eigene Belegart, sondern eine Rechnung mit weniger Pflichtangaben. Invoify unterstützt vollständige Rechnungen mit Pflichtfeldprüfung; eine Kleinbetragsrechnung ist davon lediglich eine Teilmenge. In der Praxis spricht nichts dagegen, auch bei kleinen Beträgen eine vollständige Rechnung mit Empfängerangaben und Rechnungsnummer auszugeben – zusätzliche Angaben machen den Beleg nicht ungültig, sondern nur nachvollziehbarer.

Kassenbon als Kleinbetragsrechnung prüfen

Ein Bon ist nicht allein wegen seines Gesamtbetrags eine brauchbare Kleinbetragsrechnung. Betrag, Pflichtangaben und Steuerfall werden gemeinsam geprüft; oberhalb der Grenze wird bei Bedarf eine vollständige Rechnung angefordert.

VertiefungWann dorthin wechseln
Kassenbon richtig einordnenfür Belegausgabepflicht, digitale Bons, Aufbewahrung und den Prüfablauf beim Einkauf

Die 250-Euro-Grenze auf den Gesamtbetrag anwenden

Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer. Eine Rechnung über genau 250 Euro kann grundsätzlich unter die Vereinfachung fallen; 250,01 Euro nicht mehr. Mehrere Positionen werden zusammen betrachtet. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang sollte nicht künstlich in mehrere Belege aufgeteilt werden, nur um die Grenze zu unterschreiten.

BeispielGesamtbetragEinordnung
Büromaterial, eine Rechnung249,90 € bruttovereinfachte Angaben grundsätzlich möglich
Reparatur250,00 € bruttoGrenze noch eingehalten
Reparatur plus Material250,01 € bruttoallgemeine Rechnungsangaben erforderlich
zwei getrennte Einkäufeje eigener Vorgangje Beleg eigenständig prüfen

Die Vereinfachung ist kein Muss. Auch bei niedrigem Betrag darf eine vollständige Rechnung mit Empfänger und Rechnungsnummer ausgestellt werden. Das ist oft sinnvoll, wenn Geschäftskunden eine eindeutige Zuordnung benötigen oder der Beleg in einen digitalen Rechnungsprozess eingeht.

Was der Rechnungsempfänger vor dem Vorsteuerabzug prüft

Eine Kleinbetragsrechnung muss die vereinfachten Angaben vollständig enthalten. Ein Kartenzahlungsbeleg ohne Leistungsbeschreibung und Steuersatz genügt nicht allein deshalb, weil der Betrag niedrig ist. Der Empfänger prüft insbesondere Aussteller, Ausstellungsdatum, Leistung, Bruttobetrag und Steuersatz beziehungsweise Befreiungshinweis.

  • Ausstellername und Anschrift sind lesbar.
  • Leistung oder Ware ist verständlich bezeichnet.
  • Ausstellungsdatum und Leistungsbezug sind nachvollziehbar.
  • Bruttobetrag und Steuersatz beziehungsweise Befreiungshinweis passen.
  • Beleg gehört tatsächlich zum betrieblichen Vorgang.

Bei mehreren Steuersätzen muss erkennbar sein, welcher Betrag welchem Satz zugeordnet ist. Eine pauschale Angabe „inkl. MwSt.“ ohne nachvollziehbaren Satz kann die vereinfachten Anforderungen verfehlen. Für Sonderfälle wie Reverse Charge oder innergemeinschaftliche Lieferungen gelten eigene Regeln; der geringe Betrag schaltet diese nicht aus.

Viele Kleinbelege ohne Informationsverlust verarbeiten

Kleinbelege gehen leicht verloren oder werden doppelt erfasst. Fotografieren oder digitalisieren Sie Papierbelege zeitnah, ordnen Sie Datum, Betrag, Aussteller und Zahlungsweg zu und bewahren Sie den erforderlichen Originalbezug. Ein Kartenumsatz beweist die Zahlung, ersetzt aber nicht die Rechnung mit Leistungs- und Steuerangaben.

  1. Beleg erfassenLesbare Datei mit allen Rändern und Angaben erzeugen.
  2. Zahlung zuordnenBar, Karte oder Bankbewegung mit dem Beleg abstimmen.
  3. Inhalt prüfenBetrieblicher Zweck und Steuerangaben kontrollieren.
  4. Dublette vermeidenPapier, E-Mail und App-Beleg nicht mehrfach verbuchen.
  5. AufbewahrenBeleg im richtigen Vorgang auffindbar und lesbar halten.

Die österreichische 400-Euro-Regel ist ein eigener Rechtsfall und darf nicht auf deutsche Belege übertragen werden. Dieser Beitrag bleibt ausschließlich bei der deutschen Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV.

Grenzüberschreitende und besondere Steuerfälle nicht vereinfachen

Die Betragsgrenze ist kein allgemeiner Freibrief für verkürzte Angaben. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reverse Charge und weiteren gesetzlich ausgeschlossenen Fällen sind die dafür vorgesehenen Angaben und Nachweise erforderlich. Prüfen Sie daher zuerst die Umsatzart und erst danach, ob § 33 UStDV anwendbar ist.

VorgangNur Betrag prüfen?Zusätzliche Einordnung
normaler InlandsumsatzGrenze kann relevant seinSteuersatz und Mindestangaben prüfen
Reverse ChargeneinSteuerschuldnerschaft und Pflichttext
innergemeinschaftliche LieferungneinUID, Nachweise und Steuerfreiheit
steuerfreie Leistungneinzutreffender Befreiungsgrund/Hinweis

Ein Kassen- oder Kartenterminal sollte deshalb nicht pauschal jeden Betrag bis 250 Euro mit derselben Steuerdarstellung ausgeben. Artikel- und Steuerdaten müssen zum tatsächlichen Umsatz passen.

Bei Bewirtungs-, Reise- oder anderen besonderen Betriebsausgaben können neben den umsatzsteuerlichen Rechnungsangaben weitere Nachweise für den steuerlichen Abzug erforderlich sein. Die Kleinbetragsregel reduziert nur bestimmte Rechnungsmerkmale und ersetzt nicht die Dokumentation des betrieblichen Anlasses. Auch Trinkgeld, private Anteile oder nicht abzugsfähige Bestandteile werden gesondert eingeordnet, statt den gesamten Kartenumsatz ungeprüft als Vorsteuerbeleg zu behandeln.

Erhalten Sie einen unvollständigen Kleinbeleg, fordern Sie zeitnah einen berichtigten Beleg an. Eine handschriftliche Ergänzung durch den Empfänger ersetzt nicht automatisch die Angabe des Ausstellers. Bei einer Korrektur bleiben ursprünglicher und berichtigter Stand nachvollziehbar verbunden.

In der Buchhaltung werden Belegdatum, Aussteller, Betrag und Steuergruppe so erfasst, dass der gescannte Nachweis später ohne langes Suchen geöffnet werden kann.

Eine regelmäßige Stichprobe verbindet Belegbild und Buchungssatz. Dabei werden Gesamtbetrag, Steuergruppe, Aussteller, Datum und Dublettenstatus verglichen. Wiederkehrende Abweichungen weisen eher auf ein Problem im Erfassungsprozess als auf einen einzelnen Tippfehler hin und sollten deshalb mit einer konkreten Korrekturmaßnahme beantwortet werden.

Häufige Fragen

Was ist eine Kleinbetragsrechnung?

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro brutto nicht übersteigt. Für sie genügen nach § 33 UStDV vereinfachte Pflichtangaben – unter anderem entfallen Empfängerangaben, fortlaufende Rechnungsnummer und der getrennte Steuerausweis.

Bis wie viel Euro gilt eine Kleinbetragsrechnung?

Die Grenze liegt bei 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer, also beim Bruttobetrag der gesamten Rechnung. Wird dieser Betrag überschritten, gelten die vollständigen Pflichtangaben nach § 14 UStG.

Welche Angaben braucht eine Kleinbetragsrechnung?

Erforderlich sind Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, der Bruttobetrag in einer Summe sowie der Steuersatz oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.

Ist eine Quittung eine Kleinbetragsrechnung?

Nicht automatisch. Eine Quittung bestätigt in erster Linie den Erhalt einer Zahlung. Sie ist nur dann zugleich eine Kleinbetragsrechnung, wenn sie alle Pflichtangaben des § 33 UStDV enthält und der Betrag 250 Euro brutto nicht übersteigt.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.