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Rechnung & Pflichtangaben

Leistungsdatum auf der Rechnung: Datum, Zeitraum und richtige Formulierung

Das Leistungsdatum beschreibt, wann die Lieferung oder sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt wurde – nicht, wann die Rechnung geschrieben wurde. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG gehört dieser Zeitpunkt grundsätzlich auf eine vollständige Rechnung. Für länger laufende Leistungen wird stattdessen ein nachvollziehbarer Leistungszeitraum angegeben.

Leistungsdatum und Rechnungsdatum sind zwei verschiedene Angaben

Kurzantwort: Das Rechnungsdatum zeigt, wann die Rechnung ausgestellt wurde. Das Leistungsdatum zeigt, wann die Ware geliefert oder die Dienstleistung ausgeführt wurde. Fallen beide Tage zusammen, darf die Rechnung das ausdrücklich mit „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ festhalten.

Die Unterscheidung ist praktisch wichtig, weil eine Rechnung auch Tage oder Wochen nach der Leistung entstehen kann. Ein Auftrag wird beispielsweise am 18. Juli abgeschlossen, die Rechnung aber erst am 23. Juli geschrieben. Dann ist der 18. Juli das Leistungsdatum und der 23. Juli das Ausstellungsdatum.

Der allgemeine Pflichtangaben-Ratgeber Was muss auf eine Rechnung? ordnet alle Rechnungsmerkmale ein. Dieser Beitrag vertieft ausschließlich die Frage, welcher Leistungszeitpunkt in welchem Fall passt.

So bestimmen Sie das richtige Leistungsdatum

VorgangPassende AngabeBegründung
Ware wird übergeben oder versendetTag der ausgeführten LieferungMaßgeblich ist der konkrete Lieferzeitpunkt des Falls.
Einmalige DienstleistungTag der FertigstellungDie vereinbarte Leistung ist an diesem Tag abgeschlossen.
Monatliche BetreuungLeistungszeitraum des MonatsDie Leistung erstreckt sich über einen Abschnitt.
Rechnung am selben Tag„Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“Nur verwenden, wenn beide Zeitpunkte wirklich zusammenfallen.
Vorauszahlung vor LeistungZeitpunkt der Vereinnahmung, soweit gesetzlich gefordertFür Anzahlungen enthält § 14 Abs. 4 Nr. 6 eine Sonderregel.
Nicht raten:Vertragsdatum, Bestelldatum, Zahlungsdatum und Rechnungsdatum sind nicht automatisch das Leistungsdatum. Prüfen Sie Lieferschein, Abnahme, Tätigkeitsnachweis oder den vereinbarten Abrechnungszeitraum.

Wann ein Leistungszeitraum auf die Rechnung gehört

Bei wiederkehrenden oder länger laufenden Dienstleistungen ist ein Zeitraum meist aussagekräftiger als ein einzelner Tag. Typische Beispiele sind Wartung, Hosting, Beratung, Gebäudereinigung oder eine monatliche Pauschale. Beginn und Ende sollten eindeutig bezeichnet werden, etwa „Leistungszeitraum: 01.07.2026–31.07.2026“.

§ 31 Abs. 4 UStDV lässt als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung auch den Kalendermonat zu. Die verkürzte Angabe „Leistungsmonat Juli 2026“ kann deshalb genügen, wenn sie den tatsächlichen Ausführungszeitraum zutreffend beschreibt. Bei einem vom Kalendermonat abweichenden Zeitraum sind konkrete Von-bis-Daten verständlicher.

  • Beginn und Ende passen zur tatsächlich erbrachten Leistung.
  • Zeitraum und Positionsbeschreibung widersprechen sich nicht.
  • Bei mehreren getrennten Leistungen bleibt die Zuordnung nachvollziehbar.
  • Lieferschein, Abnahme oder Tätigkeitsnachweis stimmen mit der Rechnung überein.

Formulierungen für typische Rechnungen

Einzelleistung: „Leistungsdatum: 18.07.2026“

Gleicher Tag: „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“

Monatliche Leistung: „Leistungszeitraum: 01.07.2026 bis 31.07.2026“

Kalendermonat: „Leistungsmonat: Juli 2026“

Die Formulierung ersetzt keine richtige Sachverhaltsprüfung. Wird eine Leistung erst später abgeschlossen, darf sie nicht allein aus Bequemlichkeit auf das Rechnungsdatum datiert werden. Eine falsche oder fehlende Angabe sollte nachvollziehbar berichtigt werden; wie das funktioniert, erklärt der Beitrag Rechnungskorrektur.

Leistungsdatum und Leistungszeitraum in Invoify

  1. Rechnungsdaten öffnenIm Rechnungsentwurf das Leistungsdatum beziehungsweise den Leistungszeitraum erfassen.
  2. Sachverhalt zuordnenEinzeltag, Kalendermonat oder Von-bis-Zeitraum passend zur tatsächlichen Leistung wählen.
  3. Vorschau kontrollierenAusstellungsdatum und Leistungsangabe erscheinen getrennt und dürfen nicht versehentlich vertauscht sein.
  4. E-Rechnung erzeugenBei geeigneten E-Rechnungen wird der Leistungszeitraum strukturiert in den dafür vorgesehenen Feldern abgebildet.

Invoify behandelt das Leistungsdatum vor dem Versand als Pflichtfeld. Wiederkehrende Einzelrechnungen tragen den jeweiligen Leistungszeitraum; in der strukturierten E-Rechnung werden Beginn und Ende als BT-73 und BT-74 ausgegeben.

Gesetzliche Grundlage und Quellenstand

Die Pflicht zur Angabe des Leistungszeitpunkts steht in § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG. Dass der Kalendermonat als Zeitpunkt angegeben werden kann, regelt § 31 Abs. 4 UStDV. Letzter Quellencheck: 23. Juli 2026. Der Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen

Was ist das Leistungsdatum auf einer Rechnung?

Das Leistungsdatum ist der Zeitpunkt, zu dem die abgerechnete Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Es ist vom Ausstellungsdatum der Rechnung zu unterscheiden.

Reicht „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“?

Ja, wenn die Leistung tatsächlich am Ausstellungsdatum ausgeführt wurde und die Formulierung den Leistungszeitpunkt eindeutig bezeichnet. Die Angabe sollte sichtbar auf der Rechnung stehen.

Darf nur der Leistungsmonat angegeben werden?

§ 31 Abs. 4 UStDV erlaubt als Leistungszeitpunkt den Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Ein konkretes Datum bleibt möglich und ist oft eindeutiger.

Was gehört bei einer laufenden Dienstleistung auf die Rechnung?

Bei einer Leistung über mehrere Tage oder Wochen sollte der tatsächliche Zeitraum mit Beginn und Ende angegeben werden, zum Beispiel „Leistungszeitraum 01.07.2026 bis 31.07.2026“.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.