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Kleinunternehmer-Rechnung an Privatpersonen 2027: Preis, Angaben und Zahlung

Wenn Sie als Kleinunternehmer eine tatsächlich nach § 19 UStG steuerfreie deutsche Inlandsleistung an einen privaten Kunden abrechnen, weisen Sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Die Rechnung beschreibt trotzdem Ihre unternehmerische Leistung. Sie ist keine Privatrechnung eines privaten Verkäufers. Für 2027 zeigt ein 360-Euro-Beispiel, wie Sie Empfänger, Gesamtpreis, Rechnungsangaben und Zahlung verbinden; die allgemeine B2B-E-Rechnungspflicht wird durch einen echten Privatkundenfall nicht ausgelöst.

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Privatkunde bedeutet nicht privater Verkäufer

Sie führen einen eigenen Betrieb und verkaufen eine vereinbarte Leistung. Ihr Kunde kauft diese Leistung für seinen privaten Bereich. Damit stehen auf der Verkäuferseite weiterhin Ihre unternehmerischen Daten und Ihr konkreter Steuerfall. Die Bezeichnung „privat“ beschreibt hier den Verwendungsbereich des Käufers. Sie beseitigt weder Ihre eigene Unternehmereigenschaft noch die Notwendigkeit, eine tatsächlich ausgestellte Rechnung zutreffend zu formulieren. Der Kunde muss auch nicht selbst Unternehmer sein, damit Sie ihm einen nachvollziehbaren Beleg geben können.

Das ist ein anderer Fall als ein gelegentlicher Verkauf eigener gebrauchter Gegenstände durch einen privaten Verkäufer. Dessen Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit bleibt im Ratgeber Rechnung schreiben als Privatperson. Dort beginnen Sie, wenn die Verkäuferrolle unklar ist. Hier ist sie ausdrücklich geklärt: Ein deutscher KU erbringt eine begünstigte Inlandsleistung an einen privaten Auftraggeber. Die allgemeine KU-Rechnungsübersicht behandelt die Voraussetzungen des eigenen Status.

Prüfen Sie die tatsächliche Bestellung statt nur den Namen des Ansprechpartners. Eine Geschäftsführerin kann für ihre GmbH bestellen oder eine private Leistung für sich selbst beziehen. Eine Rechnung an die natürliche Person ist im ersten Fall möglicherweise der falsche Beleg. Im zweiten Fall macht ihre berufliche Position den Auftrag nicht automatisch zum B2B-Umsatz. Auftrag, Vertrag und Verwendungsbereich helfen bei der Entscheidung. Eine fehlende USt-IdNr. allein beweist keinen Privatkundenfall.

Eigenes Beispiel: 360 Euro für eine private Inlandsleistung

FeldFiktiver Beispielsachverhalt
AusstellerDeutsches KU-Unternehmen mit zutreffender §19-Befreiung
Empfänger[Vollständiger Name und Anschrift des privaten Auftraggebers]
LeistungIndividuelle Gestaltung für einen privaten Anlass, vereinbarter Umfang
Leistungsdatum12. Februar 2027
Ausstellungsdatum / freiwillige Referenz15. Februar 2027 / KU-2027-004
Vereinbarter Gesamtbetrag360,00 Euro ohne gesonderten Umsatzsteuerbetrag
SteuerhinweisSteuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß §19 UStG

Das Beispiel setzt eine gewöhnliche deutsche Leistung und eine tatsächlich geltende KU-Befreiung voraus. Es ist keine Berechnung für Bauleistungen, Auslandsfälle oder einen späteren Statuswechsel. Die Gestaltung ist am 12. Februar abgeschlossen; die Rechnung wird drei Tage später erstellt. Der tatsächliche Leistungsbezug bleibt erkennbar. Das Ausstellungsdatum wird nicht rückwirkend auf den Termin des ersten Kundengesprächs gesetzt. Eine freiwillige Rechnungsnummer erleichtert außerdem den späteren Zahlungstext, auch wenn §34a UStDV sie nicht als Mindestangabe nennt.

Der Kunde soll anhand der Position erkennen, was er gekauft hat. „Dienstleistung“ allein kann für die spätere Rückfrage wenig aussagekräftig sein. Beschreiben Sie beispielsweise die vereinbarte Gestaltung, die Anzahl der ausgelieferten Entwürfe und die eingeschlossene Überarbeitung. Private Veranstaltungsdetails, Namen weiterer Gäste oder vertrauliche Wünsche müssen dafür nicht vollständig auf die Rechnung. Die Rechnung braucht eine nachvollziehbare Leistung, keine Kopie der gesamten privaten Kommunikation.

Preistext für diesen Fall: Der vereinbarte Gesamtpreis beträgt 360,00 Euro. Für die beschriebene Leistung gilt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß §19 UStG. Ein Umsatzsteuerbetrag wird nicht gesondert ausgewiesen. Dieser Text passt nur, wenn die Befreiung für den konkreten Umsatz tatsächlich gilt.

Welche Angaben trotz Privatkundenrolle auf den Beleg gehören

Für eine vollständige KU-Rechnung nennt §34a UStDV unter anderem Namen und Anschriften beider Parteien, eine dort zugelassene eigene Steuerkennung, das Ausstellungsdatum, die Beschreibung der Leistung, das Entgelt und den Befreiungshinweis. Die private Eigenschaft des Kunden ist kein allgemeiner Ersatz für diese Angaben. Eine Bitte „bitte ohne Adresse und Steuernummer“ sollte deshalb vor dem endgültigen Dokument geklärt werden. Für die Detailprüfung und den allgemeinen Aufbau bleibt die bestehende KU-Hauptseite zuständig.

Bei echten Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro können unter den Voraussetzungen von §33 UStDV erleichterte Angaben gelten. Das 360-Euro-Beispiel liegt darüber. Eine Teilzahlung von 100 Euro macht daraus nicht automatisch eine eigenständige 100-Euro-Leistung. Prüfen Sie den Bezug des Dokuments und den tatsächlichen Geschäftsvorgang, statt allein den zuletzt eingegangenen Bankbetrag als Rechnungsbetrag zu übernehmen. Die vollständige Kleinbetragsprüfung gehört zum Ratgeber Kleinbetragsrechnung.

Wenn Ihre zulässige eigene Steuerkennung noch fehlt, ist das kein privater Sonderfreibrief. Der Beitrag Erste KU-Rechnung bei fehlender Steuerkennung trennt vollständige Rechnung, echte Kleinbetragsrechnung und Entwurf. Verwenden Sie nicht die private steuerliche Identifikationsnummer des Kunden oder eine selbst erdachte Nummer als eigenen Rechnungsnachweis. Eine freiwillige Dokumentnummer ordnet den Beleg; sie ersetzt keine gesetzlich notwendige Steuerkennung.

Rechnungsausstellung und privater Leistungsfall getrennt prüfen

§14 Absatz 2 UStG enthält konkrete Rechnungsausstellungspflichten. Eine gewöhnliche Leistung an einen echten privaten Endkunden unterliegt nicht allein wegen des Verkaufs derselben allgemeinen B2B-Ausstellungspflicht. Ein Beleg kann trotzdem vertraglich vereinbart sein und für Zahlung, Leistungsnachweis oder eine spätere Rückfrage sinnvoll werden. Wenn Sie ihn ausstellen, muss sein Inhalt zur tatsächlich ausgeführten Leistung passen. Die Frage „muss ich ausstellen?“ ist deshalb von „welche Angaben braucht der ausgestellte Beleg?“ zu trennen.

Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück darf die besondere Vorschrift nicht pauschal auf jedes KU-Geschäft übertragen werden. §14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 knüpft ausdrücklich an die dort genannten steuerpflichtigen Leistungen an. Seit der Neufassung der KU-Befreiung sind tatsächlich nach §19 befreite Umsätze gesondert einzuordnen. Aus einem Artikel über regelbesteuerte Handwerker folgt daher nicht automatisch dieselbe Frist für Ihren steuerfreien KU-Privatumsatz. Vertragliche Anforderungen und besondere Nachweise können daneben bestehen.

Auch ein Aufbewahrungshinweis für private Grundstücksleistungen gehört zum passenden gesetzlichen Sachverhalt. §14b UStG unterscheidet den Fall des privaten Empfängers von der eigenen Unternehmeraufbewahrung. Kopieren Sie nicht ohne Prüfung eine Zwei-Jahres-Formulierung aus einer anderen Branchenvorlage auf alle Privatkundenbelege. Der Ratgeber Handwerkerrechnung bietet den Einstieg für diese spezielle Leistungsart; die allgemeine Rechnungsaufbewahrung behandelt die getrennten Perspektiven.

PDF, Papier und Empfängerzustimmung für 2027

Die umsatzsteuerliche Pflicht zur strukturierten E-Rechnung betrifft die entsprechend geregelten inländischen B2B-Umsätze. Unser echter Privatkundenfall fällt nicht allein deshalb darunter, weil die Leistung 2027 erbracht wird. Eine gewöhnliche PDF ist weiterhin ein anderes Rechnungsformat als eine strukturierte E-Rechnung. Bei elektronischer Übermittlung ist die erforderliche Empfängerzustimmung zu beachten, soweit die gesetzliche Ausnahme für verpflichtende elektronische Rechnungen nicht greift. Fragen Sie vor dem Versand, welcher Rechnungseingang tatsächlich vereinbart ist.

Eine einfache Vereinbarung kann festhalten, dass der Auftraggeber die Rechnung an seine angegebene E-Mail-Adresse erhalten möchte. Verwenden Sie die geprüfte Adresse und senden Sie das fertige Dokument statt eines veränderbaren Zwischenstands. Wünscht der Kunde Papier, sollte die Ausgabe denselben fachlich geprüften Inhalt enthalten. Aus dem Wechsel des Versandwegs entsteht kein zusätzlicher Leistungsbetrag. Bei erneutem Versand kennzeichnen Sie die Kopie verständlich, damit der Empfänger dieselbe Forderung nicht für zwei Rechnungen hält.

Die KU-Ausstellungsausnahme und der Empfang von E-Rechnungen im eigenen Betrieb werden im bestehenden Beitrag E-Rechnung für Kleinunternehmer erklärt. Ein privater Ausgangskunde beantwortet nicht Ihre eigene Empfangspflicht als Unternehmer. Ebenso kann ein öffentlicher Auftraggeber besondere Anforderungen haben; er wäre ein anderer Empfängerfall als diese Privatkundenrechnung. Das Dateiformat wird aus dem geprüften Auftrag abgeleitet, nicht aus einer Vermutung anhand des Kundennamens.

Eine private Zahlung richtig zur bestehenden Forderung zuordnen

Im Beispiel sind 360 Euro angefordert. Gehen tatsächlich 360 Euro ein und bestehen keine weiteren offenen Posten für diesen Auftrag, kann diese Zahlung der Rechnung zugeordnet werden. Kommen zunächst 100 Euro und später 260 Euro, bilden beide Zahlungen gemeinsam den Gesamtbetrag. Die zweite Überweisung ist keine zweite Leistung. Der Verwendungszweck und die Belegreferenz helfen dabei, zwei tatsächliche Zahlungseingänge von einem versehentlich doppelt erfassten Eingang zu unterscheiden.

Zahlt eine andere Person für den Kunden, wird diese Person nicht automatisch zum Leistungsempfänger. Beispielsweise kann ein Familienmitglied die vereinbarte Rechnung begleichen. Halten Sie dann die Zuordnung zur Forderung fest und prüfen Sie bei Unklarheit den Zahlungsgrund. Ändern Sie nicht allein wegen des abweichenden Kontoinhabers die Rechnungsempfängeradresse. Sollte tatsächlich ein anderer Auftraggeber feststehen, gehört dessen Berichtigung in den Belegablauf; sie ist von der reinen Zahlungszuordnung zu unterscheiden.

Bei Barzahlung kann der Kunde ein Empfangsbekenntnis verlangen. Die KU-Quittung mit Voll- und Teilzahlung zeigt den Bezug zur vorhandenen Forderung. Bestätigen Sie nur den tatsächlich erhaltenen Betrag. Ein bereits erstellter Rechnungsbeleg wird nicht allein durch das Wort „bezahlt“ zum Nachweis einer bislang nicht eingegangenen Zahlung. Die zusätzliche Bestätigung soll den Geldempfang dokumentieren und keine zweite Gesamtforderung anlegen.

Eigene Freigabeprüfung für einen privaten KU-Auftrag

Nutzbare Vorlage: Eigene leere Privatkunden-Prüfliste herunterladen. Die Datei lässt sich in Tabellenprogrammen öffnen und an den eigenen Prozess anpassen.

Invoify unterstützt Kunden, Angebote und Ausgangsrechnungen. Wählen Sie für diesen angenommenen Inlandssachverhalt den fachlich passenden KU-Steuerfall und kontrollieren Sie das fertige Dokument. Eine Kundendatei entscheidet nicht automatisch über die private Verwendung einer Leistung. Ebenso erzeugt die Auswahl eines Rechnungstyps keine verbindliche Prüfung jeder besonderen Grundstücks-, Vertrags- oder Zahlungsfrage. Die Prüfliste hält die vorher getroffene Entscheidung neben dem tatsächlichen Beleg fest.

  • Auftraggeber und privaten Bezug anhand der Bestellung feststellen.
  • KU-Befreiung für genau diesen Umsatz prüfen.
  • Vereinbarten Gesamtpreis und konkrete Leistung übernehmen.
  • Empfängerangaben und eigene zulässige Steuerkennung kontrollieren.
  • PDF-Zustimmung und tatsächlichen Rechnungseingang klären.
  • Zahlungen zuordnen, ohne den ursprünglichen Auftrag zu verdoppeln.

Vor Versand vergleichen Sie das Angebot mit der Rechnung und der ausgelieferten Leistung. Im Beispiel sollen jeweils 360 Euro und derselbe vereinbarte Umfang erkennbar sein. Nach Versand sichern Sie den abgegebenen Stand und die zugehörige Kommunikation. Fällt später eine falsche Anschrift oder ein abweichender Preis auf, wird der konkrete Fehler nachvollziehbar berichtigt. Eine zusätzliche Rechnung ohne Bezug zum ersten Dokument lässt sonst offen, welche Forderung der Kunde noch erfüllen soll.

Primärquellen und Rechtsstand

§19 UStG: KU-Befreiung · §34a UStDV: KU-Rechnungsangaben · §33 UStDV: Kleinbeträge · §14 UStG: Ausstellung und Übermittlung · §14b UStG: Aufbewahrung · §368 BGB: Quittung · BMF: E-Rechnungs-FAQ

Rechtsstand und Quellenprüfung: 2. Oktober 2026. Die Beispiele beziehen sich auf 2027 und die derzeit geltenden Regeln. Die Jahreszahl bezeichnet keine neu beschlossene Gesetzesänderung. Vor dem Jahreswechsel werden die Quellen erneut geprüft; nächste redaktionelle Prüfung spätestens am 15. Dezember 2026. Alle Fallbeträge und Beteiligten sind fiktiv.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.