Die Frist im Überblick: acht Jahre statt zehn
Aufzubewahren sind beide Seiten des Vorgangs: das Doppel jeder selbst ausgestellten Rechnung und jede erhaltene Eingangsrechnung. Die Pflicht trifft jeden Unternehmer – unabhängig von Rechtsform und Größe, auch Kleinunternehmer. Die Verkürzung gilt dabei nicht nur für neue Belege, sondern für alle Rechnungen, deren zehnjährige Frist beim Inkrafttreten noch nicht abgelaufen war.
Welche Frist für welche Unterlage?
| Unterlage | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Ausgangs- und Eingangsrechnungen (Buchungsbelege) | 8 Jahre | §14b UStG, §147 AO |
| Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse | 10 Jahre | §147 AO |
| Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe | 6 Jahre | §147 AO |
| Rechnungen von Nichtunternehmern bei Grundstücksleistungen | 2 Jahre | §14b UStG |
Fristbeginn: das Kalenderjahresende zählt
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Sie endet deshalb nie mitten im Jahr:
| Rechnung ausgestellt | Fristbeginn | Aufbewahren bis |
|---|---|---|
| 15.03.2025 | 31.12.2025 | 31.12.2033 |
| 20.07.2026 | 31.12.2026 | 31.12.2034 |
| 30.12.2026 | 31.12.2026 | 31.12.2034 |
Eine im Dezember ausgestellte Rechnung ist also praktisch genauso lange aufzubewahren wie eine vom Januar desselben Jahres.
Elektronisch aufbewahren: zulässig und üblich
- E-Rechnungen: Der strukturierte Datensatz (etwa XRechnung oder der XML-Teil einer ZUGFeRD-Rechnung) ist im Originalformat aufzubewahren – ein Ausdruck ersetzt ihn nicht.
- Papierrechnungen: Dürfen digitalisiert werden, wenn das Verfahren den GoBD entspricht und die bildliche Übereinstimmung gewahrt bleibt.
- Unveränderbarkeit: Nach §146 Abs. 4 AO darf der ursprüngliche Inhalt nicht unkenntlich gemacht werden – nachträgliche Änderungen müssen nachvollziehbar bleiben.
- Lesbarkeit und Zugriff: Die Belege müssen über die gesamte Frist lesbar und auffindbar bleiben – originär digitale Daten zudem maschinell auswertbar – auch nach einem Systemwechsel.
Welche Formate bei elektronischen Rechnungen üblich sind, erklärt der Beitrag ZUGFeRD vs. XRechnung; die Pflichten rund um den Empfang behandelt der Ratgeber E-Rechnung-Pflicht.
Sonderfälle, die oft übersehen werden
- Privatpersonen und Grundstücksleistungen: Bei Handwerker- und anderen Grundstücksleistungen müssen auch Nichtunternehmer die Rechnung zwei Jahre aufbewahren – die Rechnung muss auf diese Pflicht hinweisen.
- Kleinunternehmer: Die Aufbewahrungspflicht gilt unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.
- Verlust des Belegs: Fehlende Eingangsrechnungen gefährden den Vorsteuerabzug; für verlorene Belege sollte zeitnah Ersatz beim Aussteller angefordert werden.
- Systemwechsel: Beim Wechsel der Software müssen Altbelege weiterhin lesbar und auswertbar bereitstehen – exportieren statt verwerfen.
Aufbewahrung mit Invoify
- Belege bleiben unveränderbarFertiggestellte Rechnungen, Storno- und Gutschriftsbelege werden festgeschrieben und nicht mehr still überschrieben – Korrekturen laufen über nachvollziehbare Folgebelege.
- PDF-Archiv je BelegZu jedem festgeschriebenen Beleg archiviert Invoify das erzeugte PDF, sodass der Beleg später unverändert abrufbar ist.
- Eingangsbelege sammelnDie Belegbox nimmt Eingangsrechnungen und Quittungen auf und hält sie geordnet an einem Ort fest.
Häufige Fehler bei der Aufbewahrung
- Die Frist ab Rechnungsdatum statt ab Jahresende rechnen.
- E-Rechnungen nur als Ausdruck oder Bild-PDF ablegen und den strukturierten Datensatz verwerfen.
- Belege vor Ablauf laufender Prüfungen oder offener Verfahren löschen.
- Eingangsrechnungen unsortiert in E-Mail-Postfächern belassen, statt sie geordnet abzulegen.
- Beim Softwarewechsel Altbelege nicht exportieren.
- Die zweijährige Aufbewahrungspflicht für Privatkunden bei Grundstücksleistungen nicht auf der Rechnung erwähnen.
Häufige Fragen
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Ausgangs- und Eingangsrechnungen sind als Buchungsbelege grundsätzlich acht Jahre aufzubewahren (§14b UStG, §147 AO). Bis Ende 2024 galten zehn Jahre; die verkürzte Frist gilt für alle Rechnungen, deren alte Frist zu diesem Zeitpunkt noch lief.
Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Rechnung vom 20.07.2026 ist damit bis zum 31.12.2034 aufzubewahren.
Dürfen Rechnungen rein digital aufbewahrt werden?
Ja. Papierrechnungen dürfen unter den GoBD-Anforderungen digitalisiert werden; E-Rechnungen sind ohnehin in ihrem strukturierten Originalformat zu speichern. Entscheidend sind Unveränderbarkeit, Lesbarkeit und Auffindbarkeit über die gesamte Frist.
Müssen Privatpersonen Rechnungen aufbewahren?
Für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück – etwa Handwerkerleistungen – müssen auch Nichtunternehmer die Rechnung zwei Jahre aufbewahren; auf diese Pflicht muss die Rechnung hinweisen (§14b UStG).