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Quittung schreiben: Pflichtangaben, Aufbau und Vorlage richtig ausfüllen

Eine Quittung ist die schriftliche Bestätigung, dass ein bestimmter Betrag erhalten wurde. Wer zahlt, hat nach §368 BGB einen Anspruch darauf. Anders als eine Rechnung fordert sie kein Geld, sondern quittiert eine bereits erfolgte Zahlung. Dieser Beitrag zeigt die Pflichtangaben und den Aufbau einer sauberen Vorlage.

Was ist eine Quittung?

Kurzantwort: Eine Quittung ist eine schriftliche Empfangs- oder Zahlungsbestätigung: Sie belegt, dass ein bestimmter Betrag erhalten wurde. Wer zahlt, hat nach §368 BGB Anspruch auf eine Quittung. Sie fordert – anders als eine Rechnung – kein Geld an, sondern bestätigt eine bereits erfolgte Zahlung.

Der Begriff Quittung bezeichnet eine schriftliche Empfangsbestätigung. Wer eine Quittung schreibt, bestätigt damit, einen bestimmten Geldbetrag für eine bestimmte Leistung oder Ware erhalten zu haben. Der Beleg dokumentiert also einen abgeschlossenen Vorgang und dient dem Zahlenden als Nachweis, dass die Schuld beglichen ist.

Das Recht auf eine Quittung ist gesetzlich verankert. Nach §368 BGB muss der Empfänger einer Zahlung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis ausstellen. Wer also bar bezahlt, kann eine Quittung verlangen, um den Zahlungsvorgang später belegen zu können – etwa gegenüber dem Finanzamt, dem Vermieter oder im Streitfall vor Gericht.

Wichtig ist die Blickrichtung: Eine Quittung fordert kein Geld, sie bestätigt den Eingang. Genau das unterscheidet sie von der Rechnung, die eine Zahlung erst anfordert. Ausstellen darf eine Quittung übrigens jeder, der Geld annimmt – auch Privatpersonen, zum Beispiel beim Verkauf eines gebrauchten Fahrrads oder bei der Übergabe einer Mietkaution.

Pflichtangaben: Was muss auf eine Quittung?

Eine Quittung ist grundsätzlich formfrei, sollte aber bestimmte Angaben enthalten, damit sie als Nachweis taugt und im Zweifel auch vor dem Finanzamt oder Gericht Bestand hat. Diese Punkte gehören auf jede ordentliche Quittung:

  • Die Bezeichnung „Quittung“ – damit klar ist, um welche Art Beleg es sich handelt.
  • Der erhaltene Betrag in Ziffern und zusätzlich in Worten (z. B. 119,00 € / einhundertneunzehn Euro).
  • Der Grund der Zahlung, also die Leistung oder Ware, für die gezahlt wurde.
  • Datum und – üblich – der Ort der Ausstellung.
  • Name und Anschrift des Ausstellers, also wer das Geld erhalten hat.
  • Die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers.
  • Bei Umsatzsteuerpflicht zusätzlich der Steuersatz und der Steuerbetrag.

Der doppelte Betrag in Ziffern und in Worten ist kein Formalismus, sondern ein Schutz vor Manipulation: Eine Ziffer lässt sich nachträglich leicht ergänzen, eine ausgeschriebene Zahl dagegen kaum. Ebenso zentral ist die Unterschrift – fehlt sie, ist die Quittung als Empfangsbestätigung praktisch wertlos, weil erst sie verbindlich bestätigt, wer das Geld angenommen hat.

Ab 250 Euro gelten Rechnungsregeln:Soll die Quittung zugleich als steuerlicher Rechnungsbeleg dienen, greift ab einem Bruttobetrag von 250 € das volle Pflichtangaben-Programm für Rechnungen. Bis 250 € genügt die vereinfachte Kleinbetragsrechnung; darüber gelten die Vorgaben aus Was muss auf eine Rechnung.

Quittung, Rechnung und Kassenbon

Quittung, Rechnung und Kassenbon werden im Alltag oft in einen Topf geworfen, erfüllen aber unterschiedliche Aufgaben. Die Quittung bestätigt eine erhaltene Zahlung, die Rechnung fordert eine Zahlung an, und der Kassenbon dokumentiert einen Barkauf an der Kasse. Die folgende Übersicht stellt die drei Belege gegenüber:

MerkmalQuittungRechnungKassenbon
FunktionBestätigt erhaltene ZahlungFordert Zahlung anBestätigt Kauf an der Kasse
ZeitpunktBei oder nach der ZahlungVor der ZahlungIm Moment des Kaufs
AusstellerEmpfänger des Geldes (auch Private)Leistender oder VerkäuferRegistrierkasse des Händlers
UnterschriftErforderlichNicht erforderlichNicht erforderlich (maschinell)
RechtsgrundlageAnspruch nach §368 BGBPflichtangaben nach §14 UStGBelegausgabepflicht (KassenSichV)

In der Praxis überschneiden sich die Belege durchaus: Wird eine Rechnung bar beglichen, kann der Verkäufer den Erhalt auf demselben Dokument quittieren – etwa mit dem Vermerk „Betrag dankend erhalten“ samt Datum und Unterschrift. Aus der Zahlungsaufforderung wird dadurch zusätzlich eine Empfangsbestätigung.

Quittung ausfüllen: Schritt für Schritt

Ob auf einem klassischen Quittungsblock oder einer ausgedruckten Vorlage – das Ausfüllen folgt immer derselben Logik. Diese vier Schritte führen zu einer vollständigen Quittung:

  1. Beleg als „Quittung“ kennzeichnenOben deutlich „Quittung“ vermerken, damit der Beleg nicht mit einer Rechnung verwechselt wird. Ein Quittungsblock oder ein fertiges Muster nimmt diese Bezeichnung meist schon vorweg.
  2. Betrag in Ziffern und Worten eintragenDen erhaltenen Betrag als Zahl und ausgeschrieben notieren, jeweils mit Währung. Die Wortangabe verhindert nachträgliche Änderungen an der Ziffer.
  3. Grund, Datum und Ort ergänzenWofür wurde gezahlt – Ware, Leistung, Miete? Dazu Ort und Datum der Ausstellung. Bei Umsatzsteuerpflicht kommen Steuersatz und Steuerbetrag hinzu.
  4. Aussteller angeben und unterschreibenName und Anschrift dessen, der das Geld erhalten hat, sowie die eigenhändige Unterschrift. Erst sie macht die Quittung zur gültigen Empfangsbestätigung.

Eine Quittung darf ohne Weiteres per Hand geschrieben werden – ein Formzwang besteht nicht. Handschrift, ausgefüllter Quittungsblock oder ausgedrucktes Formular sind gleichwertig, solange alle Angaben vollständig und leserlich sind. Üblich ist ein Durchschlag oder eine Kopie: Der Zahlende erhält das Original, der Aussteller behält ein Exemplar für die eigenen Unterlagen.

Vorlage, Muster und passende Belege

Weil die Quittung formfrei ist, lässt sie sich mit jeder Quittung-Vorlage oder jedem einfachen Muster erstellen – vom vorgedruckten Block aus dem Schreibwarenhandel bis zur eigenen Datei am Rechner. Entscheidend ist nicht das Layout, sondern dass die oben genannten Pflichtangaben vollständig enthalten sind und der Betrag in Worten sowie die Unterschrift nicht fehlen.

Quittung ist kein Invoify-Beleg:Invoify erstellt Rechnungen und – für Beträge bis 250 € – Kleinbetragsbelege, also Dokumente, die eine Zahlung anfordern oder abrechnen. Eine Quittung bestätigt dagegen eine bereits erhaltene Zahlung und ist ein eigenständiger Belegtyp. Sie lässt sich nicht durch eine Invoify-Rechnung ersetzen, und Invoify gibt keinen eigenen „Quittungs-Button“ vor.

Rund um kleine Barbeträge wird die Quittung häufig mit der Kleinbetragsrechnung verwechselt. Beide erfüllen aber unterschiedliche Zwecke: Die eine bestätigt den Erhalt, die andere rechnet ab. Wann die 250-Euro-Grenze greift und welche Angaben eine Kleinbetragsrechnung braucht, erklärt der Beitrag Kleinbetragsrechnung. Welche Pflichtangaben eine vollständige Rechnung enthalten muss, fasst Was muss auf eine Rechnung zusammen.

Häufige Fragen

Wie schreibt man eine Quittung?

Kennzeichne den Beleg deutlich als „Quittung“, trage den erhaltenen Betrag in Ziffern und in Worten ein, nenne den Grund der Zahlung, Datum und Ort sowie Name und Anschrift des Ausstellers. Zum Schluss unterschreibst du – erst die Unterschrift macht die Quittung zur gültigen Empfangsbestätigung.

Kann man als Privatperson eine Quittung schreiben?

Ja. Eine Quittung darf jeder ausstellen, der eine Zahlung erhält – auch ohne Gewerbe, etwa beim Privatverkauf eines Fahrrads oder bei einer Mietkaution. Umsatzsteuer wird dabei nur ausgewiesen, wenn tatsächlich Umsatzsteuerpflicht besteht.

Wie muss eine ordentliche Quittung aussehen?

Sie enthält die Bezeichnung „Quittung“, den Betrag in Ziffern und Worten, den Zahlungsgrund, Datum und Ort, Name und Anschrift des Ausstellers sowie dessen Unterschrift. Bei Umsatzsteuerpflicht kommen Steuersatz und Steuerbetrag hinzu; ab 250 € gelten die Regeln für Rechnungen.

Kann man eine Quittung per Hand schreiben?

Ja. Eine Quittung ist formfrei und darf handschriftlich verfasst werden – etwa auf einem Quittungsblock. Wichtig ist nur, dass alle Angaben vollständig, leserlich und fälschungssicher sind, insbesondere der Betrag in Worten und die eigenhändige Unterschrift.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.